Inhalt

ZQualVBau
Text gilt ab: 16.08.2021
Fassung: 17.05.1994
§ 1
Grundsatz und Zweck der Prüfung
(1) 1Staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs mit einer zusammenhängenden Berufserfahrung von mindestens drei Jahren können durch erfolgreiches Ablegen einer Prüfung die Berechtigung erwerben, im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 3 BayBO die bautechnischen Nachweise im Sinn des Art. 62a Abs. 1 BayBO zu erstellen. 2Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die an der Prüfung Teilnehmenden bezogen auf die von Satz 1 erfaßten Vorhaben ausreichende rechtliche und fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich der Standsicherheit, des Schall-, des Wärme- und des Brandschutzes besitzen.
(2) Die Prüfung wird durch die Handwerkskammer für Mittelfranken durchgeführt.