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Text gilt ab: 16.08.2021
Fassung: 17.05.1994
§ 14
Rechtsaufsicht
Die Rechtsaufsicht obliegt, soweit der Vollzug dieser Verordnung betroffen ist, dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.