ZQualVBau
Text gilt ab: 16.08.2021
Fassung: 17.05.1994
§ 10
Prüfungszeugnis, Anerkennung
(1) 1Die an der Prüfung Teilnehmenden, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis gemäß Anlage; damit wird gleichzeitig anerkannt, daß sie im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise im Sinn des Art. 62a Abs. 1 BayBO, berechtigt sind. 2Die an der Prüfung Teilnehmenden, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, in welchem Teilbereich oder in welchen Teilbereichen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 nicht vorgelegen haben.
(2) 1Die Anerkennung der Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise wird für fünf Jahre erteilt. 2Sie wird auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die berechtigte Person nachweist, daß sie sich in geeigneter Weise fortgebildet hat und wenn kein Widerrufsgrund im Sinn des § 12 Abs. 2 oder des Art. 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) und kein Rücknahmegrund im Sinn des Art. 48 BayVwVfG vorliegt. 3Der Antrag ist mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen.
(3) Die Handwerkskammer für Mittelfranken führt eine Liste der zur Erstellung der bautechnischen Nachweise anerkannten Personen.