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ZLV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.11.2008
§ 1
Schulbücher
(1) 1Schulbücher im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayEUG sind Erzeugnisse, die
1.
eigens für Unterrichtszwecke zur Erreichung der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele herausgegeben sind,
2.
die zum Lernergebnis führenden Überlegungen, Ab- und Herleitungen darlegen,
3.
als Lehr- und Nachschlagewerk dienen und
4.
für ein bestimmtes Unterrichtsfach den gesamten Stoff eines Schuljahres oder Halbjahreskurses enthalten, wenn nicht zwingende organisatorische, fachliche oder pädagogische Gründe einen geringeren oder vermehrten Stoffumfang erfordern.
2Sie können als Druckerzeugnisse (gedruckte Schulbücher) oder digitale Medien (digitale Schulbücher) zugelassen werden.
(2) Als Schulbücher gelten darüber hinaus Erzeugnisse, die von den Voraussetzungen des Abs. 1 dadurch abweichen, dass sie eine besondere Auswahl, Zusammenstellung oder Aufteilung von Texten verschiedener Art oder von bildlichen oder zahlenmäßigen Darstellungen enthalten, z.B. Bibeln, Lesebücher, Gesangbücher, Atlanten oder Formelsammlungen.
(3) Schulbücher sind zudem Erzeugnisse, die die allgemeinen Grundlagen und zentralen Intentionen der Seminare in der Oberstufe des Gymnasiums beinhalten.
(4) Als Schulbücher gelten bei Schulen zur sonderpädagogischen Förderung und für Kranke, für die keine geeigneten Schulbücher zugelassen sind, auch fototechnische Umdrucke (insbesondere Vergrößerungen) aus zugelassenen Schulbüchern; die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes bleiben unberührt.
(5) 1Gedruckte Schulbücher müssen nach ihrer äußeren Beschaffenheit für einen mehrjährigen Gebrauch geeignet sein. 2Sie dürfen keinen Raum für Eintragungen durch die Schülerinnen und Schüler vorsehen. 3Digitale Schulbücher müssen so beschaffen sein, dass ihr Inhalt durch den Nutzer nicht verändert werden kann.