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AGAufenthG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.08.1990
Art. 3
Zuständigkeit von kreisangehörigen Gemeinden
1Die kreisangehörigen Gemeinden sind zuständige Behörde nach § 78 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wenn die jeweilige Gemeinde diese Aufgaben übernommen hat. 2Die Übernahme der Aufgabe ist der örtlich zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen.