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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.08.1990
Art. 1
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
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die Ausländerbehörden zum Vollzug ausländerrechtlicher Vorschriften zu bestimmen und
- 2.
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ihre örtliche Zuständigkeit zu regeln.