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ZEPRV
Text gilt ab: 01.08.2015
Fassung: 16.07.2013
§ 4
Protokollierung
(1) Die Protokolle nach Art. 7a Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) müssen enthalten
1.
bei einem lesenden Zugriff oder einer Suchanfrage die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit sowie die abrufende Person und das Standesamt,
2.
bei einem schreibenden Zugriff den Tag und die Uhrzeit sowie die schreibende Person und das Standesamt.
(2) 1Die Berechtigung, Protokolldaten einzusehen (Berechtigungsstufe P), wird durch den Leiter des Standesamts festgelegt. 2Er gewährt dem jeweiligen Mitarbeiter der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion auf Verlangen Einsichtnahme in die Protokolldaten des Standesamts. 3 § 1 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die Stichproben nach Art. 7a Abs. 3 Satz 4 AGPStG müssen von der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern jährlich bei zwei Standesämtern im Zuständigkeitsbereich einer jeden unteren Aufsichtsbehörde gezogen werden. 2Die Stichproben enthalten nur die Protokolldaten bezüglich Suchanfragen oder Einsichtnahmen in die Personenstandsregister vorrangig über das automatisierte Abrufverfahren. 3Sie sollen bei kreisangehörigen Gemeinden nicht mehr als hundert und bei kreisfreien Städten nicht mehr als zweihundert dieser Protokolldaten umfassen. 4Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern hat die Stichproben den jeweiligen Standesämtern und Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. 5Eine elektronische Übermittlung der Stichproben ist durch eine Verschlüsselung nach dem Stand der Technik abzusichern.