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FachV-GesD
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.07.2003
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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst
(FachV-GesD)
Vom 25. Juli 2003
(GVBl. S. 530)
BayRS 2038-3-2-20-G

Vollzitat nach RedR: Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst (FachV-GesD) vom 25. Juli 2003 (GVBl. S. 530, BayRS 2038-3-2-20-G), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GVBl. S. 647) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 19 Abs. 2, Art. 28 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (GVBl S. 374), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss folgende Verordnung:
§ 1
Fachlicher Schwerpunkt
(1) Mit dieser Verordnung wird der fachliche Schwerpunkt Gesundheitsdienst in der Fachlaufbahn Gesundheit gebildet.
(2) Soweit diese Verordnung keine anderweitigen Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen für das Beamtenverhältnis auf Probe
(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann eingestellt werden, wer
1.
die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
die dauernde Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in der Bundesrepublik Deutschland besitzt,
3.
zur Führung des akademischen Grades „Dr. med.“ oder eines vergleichbaren ausländischen akademischen Grades in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist,
4.
nach der Approbation oder nach Erteilung der Erlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung (BÄO), außer im Fall des § 10 Abs. 5 BÄO, mindestens ein Jahr und sechs Monate hauptberuflich ärztlich tätig war und
5.
die Ausbildung (§ 3) abgeschlossen und die Prüfung (§ 7) bestanden hat.
(2) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium) kann in Einzelfällen im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 3 zulassen.
§ 3
Gliederung, Art und Dauer
1Die Ausbildung erfolgt grundsätzlich im Arbeitnehmerverhältnis. 2Sie dauert mindestens 15 Monate und umfasst einen berufspraktischen Teil (Praktika) und einen fachtheoretischen Teil (Lehrgang).
§ 4
Praktika
(1) 1Die Praktika werden unter ärztlicher Anleitung an folgenden Stellen abgeleistet:
1.
drei Monate bei einem Landratsamt oder einer kreisfreien Gemeinde im Aufgabenbereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
2.
sechs Monate in der unmittelbaren Patientenversorgung im stationären oder ambulanten Bereich, davon mindestens drei Monate an einem psychiatrischen Krankenhaus oder bei einem sozialpsychiatrischen Dienst.
2Die Praktikumstellen bestätigen die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika.
(2) Zeiten einer über die Mindestdauer nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 hinausgehenden hauptberuflichen ärztlichen Tätigkeit können von der Ernennungsbehörde auf die Praktika angerechnet werden, soweit sie bei den in Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen abgeleistet wurden.
(3) Eine Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 % einer Vollzeitstelle wird in vollem Umfang berücksichtigt.
§ 5
Durchführung des Lehrgangs, Themengebiete
(1) 1Der Lehrgang wird vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) durchgeführt und dauert mindestens sechs Monate. 2Das LGL bestätigt die regelmäßige Teilnahme am Lehrgang.
(2) In dem Lehrgang sind Kenntnisse in folgenden Themengebieten zu vermitteln:
1.
Epidemiologie, Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsplanung, Gesundheitsförderung und Prävention, schul- und jugendärztliche Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (Modul 1),
2.
Recht und Verwaltung, Organisation und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitswesens (Modul 2),
3.
Gesundheitsschutz, Infektionsschutz, Hygiene, Wasserhygiene (Modul 3),
4.
umweltbezogener Gesundheitsschutz, Umweltmedizin, medizinische Begutachtungen im Öffentlichen Gesundheitsdienst, Sozialmedizin, sozialpsychiatrische Aufgaben (Modul 4)
(3) 1Die Module sind innerhalb von höchstens 24 Monaten zu besuchen. 2In Einzelfällen kann das Staatsministerium Ausnahmen hiervon vorsehen.
§ 6
Entscheidung über die Zulassung
(1) 1Über die Zulassung zum Lehrgang entscheidet das LGL nach Bedarf und Eignung der Bewerber. 2Hierbei ist abzustellen auf die Gesamtnote der Ärztlichen Prüfung, bereits erworbene einschlägige berufliche Erfahrungen sowie besondere Fachkenntnisse.
(2) 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerber eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 nicht erfüllen; § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. 2Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium kann das LGL in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
§ 7
Durchführung der Prüfung, Prüfungsamt
1Die Prüfung wird vom Staatsministerium durchgeführt. 2Dem LGL obliegen als Prüfungsamt die Aufgaben nach § 13 Abs. 3 APO.
§ 8
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus vier Klausuren über die jeweils absolvierten Module.
(3) Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen Klausuren statt.
§ 9
Zulassung zur Prüfung
(1) 1Das LGL lässt Teilnehmer zu den schriftlichen Prüfungen zu, die regelmäßig an den der Prüfung unmittelbar vorangehenden Modulen teilgenommen haben. 2 § 16 bleibt unberührt.
(2) 1Die zugelassenen Personen werden zur schriftlichen und mündlichen Prüfung geladen. 2Mit der Ladung sind die zugelassenen Hilfsmittel bekannt zu geben. 3Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.
§ 10
Bestellung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(1) Das Staatsministerium bestellt einen Prüfungsausschuss.
(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern. 2Das vorsitzende Mitglied und zwei weitere Mitglieder müssen Beamte sein, die über die Qualifikation nach Maßgabe dieser Verordnung verfügen. 3Ein Mitglied muss über die Befähigung zum Richteramt verfügen. 4Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
(3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für drei Jahre bestellt. 2Die Mitgliedschaft endet
1.
durch Zeitablauf,
2.
mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt; ein beamtetes Mitglied, das wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, bleibt bis zum Abschluss einer laufenden Prüfung noch als Mitglied im Amt,
3.
durch Abberufung aus wichtigem Grund.
§ 11
Schriftlicher Prüfungsteil
1Die Klausuren erstrecken sich auf die Themengebiete des jeweils unmittelbar vorausgegangenen Moduls. 2Auf die Module 1 und 3 entfallen je 150 Minuten Prüfungszeit, auf die Module 2 und 4 entfallen je 75 Minuten Prüfungszeit. 3Die Gesamtnote des schriftlichen Prüfungsteils ergibt sich aus der Summe der Einzelnoten der Klausuren in den Modulen 2 und 4 sowie der zweifach gewichteten Einzelnoten der Klausuren in den Modulen 1 und 3, geteilt durch sechs.
§ 12
Mündlicher Prüfungsteil
(1) 1Die Kommission zur Abnahme der mündlichen Prüfung besteht aus drei Prüfern. 2Die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertretung werden vom LGL bestellt.
(2) 1Die mündliche Prüfung dauert je Teilnehmer 45 Minuten. 2Mehr als fünf Teilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.
(3) 1Für jedes Modul wird eine Einzelnote von dem Prüfer vergeben, der das Modul prüft. 2Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus der Summe der Einzelnoten, geteilt durch vier.
§ 13
Gesamtprüfungsnote
1Die Gesamtprüfungsnote errechnet sich aus der Gesamtnote des schriftlichen Prüfungsteils und der Gesamtnote des mündlichen Prüfungsteils, geteilt durch zwei. 2Die Gesamtprüfungsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 3Das LGL setzt für jeden Teilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, eine Platzziffer auf Grund seiner Gesamtprüfungsnote fest. 4Maßgeblich für die Festsetzung der Platzziffer sind die Teilnehmer, die sich der letzten Gesamtprüfungsleistung im selben Prüfungszeitraum unterziehen.
§ 14
Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist oder
2.
im schriftlichen Prüfungsteil mindestens zweimal eine schlechtere Einzelnote als „ausreichend“ vergeben wurde.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 ist der Teilnehmer von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.
§ 15
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten
1.
ein Zeugnis mit der Gesamtprüfungsnote sowie der entsprechenden Notenbezeichnung,
2.
eine Bescheinigung mit den Noten der Klausuren sowie der Gesamtnote des mündlichen Prüfungsteils,
3.
eine Bescheinigung mit der erreichten Platzziffer, der Gesamtzahl der Teilnehmer und der Zahl der Teilnehmer, welche die Prüfung bestanden haben.

V. Nachholung, Wiederholung der Prüfung

§ 16
Nachholung und Wiederholung der Prüfung
(1) 1Wer aus objektiven Gründen gehindert war, an einer Klausur, der mündlichen Prüfung oder einem Wiederholungstermin teilzunehmen, kann auf Antrag zum nächstmöglichen Termin zugelassen werden, der nach dem Wegfall des Hindernisses stattfindet. 2Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses beim LGL einzureichen.
(2) 1Die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen muss an dem nächstmöglichen nach Abschluss der Prüfung stattfindenden Termin erfolgen. 2Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim LGL einzureichen. 3Vor der Wiederholung der Prüfung soll Gelegenheit zu einer nochmaligen Teilnahme am Lehrgang gegeben werden. 4Für die Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Vierter Teil Schlussvorschriften

§ 17
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.
(2) 1Abweichend von § 8 Abs. 1 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer am Lehrgang nach den bisher geltenden Vorschriften regelmäßig teilgenommen hat, an der Prüfungsablegung aber aus objektiven Gründen gehindert war. 2 § 16 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
München, den 25. Juli 2003
Bayerisches Staatsministerium
für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
Eberhard Sinner, Staatsminister