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FachV-GesD
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.07.2003
§ 9
Zulassung zur Prüfung
(1) 1Das LGL lässt Teilnehmer zu den schriftlichen Prüfungen zu, die regelmäßig an den der Prüfung unmittelbar vorangehenden Modulen teilgenommen haben. 2 § 16 bleibt unberührt.
(2) 1Die zugelassenen Personen werden zur schriftlichen und mündlichen Prüfung geladen. 2Mit der Ladung sind die zugelassenen Hilfsmittel bekannt zu geben. 3Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.