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FachV-GesD
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.07.2003
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen für das Beamtenverhältnis auf Probe
(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann eingestellt werden, wer
1.
die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
die dauernde Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in der Bundesrepublik Deutschland besitzt,
3.
zur Führung des akademischen Grades „Dr. med.“ oder eines vergleichbaren ausländischen akademischen Grades in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist,
4.
nach der Approbation oder nach Erteilung der Erlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung (BÄO), außer im Fall des § 10 Abs. 5 BÄO, mindestens ein Jahr und sechs Monate hauptberuflich ärztlich tätig war und
5.
die Ausbildung (§ 3) abgeschlossen und die Prüfung (§ 7) bestanden hat.
(2) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium) kann in Einzelfällen im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 3 zulassen.