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FachV-GesD
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.07.2003
§ 12
Mündlicher Prüfungsteil
(1) 1Die Kommission zur Abnahme der mündlichen Prüfung besteht aus drei Prüfern. 2Die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertretung werden vom LGL bestellt.
(2) 1Die mündliche Prüfung dauert je Teilnehmer 45 Minuten. 2Mehr als fünf Teilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.
(3) 1Für jedes Modul wird eine Einzelnote von dem Prüfer vergeben, der das Modul prüft. 2Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus der Summe der Einzelnoten, geteilt durch vier.