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FachV-GesD
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.07.2003
§ 11
Schriftlicher Prüfungsteil
1Die Klausuren erstrecken sich auf die Themengebiete des jeweils unmittelbar vorausgegangenen Moduls. 2Auf die Module 1 und 3 entfallen je 150 Minuten Prüfungszeit, auf die Module 2 und 4 entfallen je 75 Minuten Prüfungszeit. 3Die Gesamtnote des schriftlichen Prüfungsteils ergibt sich aus der Summe der Einzelnoten der Klausuren in den Modulen 2 und 4 sowie der zweifach gewichteten Einzelnoten der Klausuren in den Modulen 1 und 3, geteilt durch sechs.