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FachV-GesD
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.07.2003
§ 10
Bestellung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(1) Das Staatsministerium bestellt einen Prüfungsausschuss.
(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern. 2Das vorsitzende Mitglied und zwei weitere Mitglieder müssen Beamte sein, die über die Qualifikation nach Maßgabe dieser Verordnung verfügen. 3Ein Mitglied muss über die Befähigung zum Richteramt verfügen. 4Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
(3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für drei Jahre bestellt. 2Die Mitgliedschaft endet
1.
durch Zeitablauf,
2.
mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt; ein beamtetes Mitglied, das wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, bleibt bis zum Abschluss einer laufenden Prüfung noch als Mitglied im Amt,
3.
durch Abberufung aus wichtigem Grund.