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FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Forstdienst
(Fachverordnung Forst – FachV-Forst)
Vom 2. Juli 2010
(GVBl. S. 380)
BayRS 2038-3-7-15-L

Vollzitat nach RedR: Fachverordnung Forst (FachV-Forst) vom 2. Juli 2010 (GVBl. S. 380, BayRS 2038-3-7-15-L), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 6. November 2023 (GVBl. S. 626) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 26 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, für Umwelt und Gesundheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Bayerischen Landespersonalausschuss folgende Verordnung:
§ 1
Fachlicher Schwerpunkt und Geltungsbereich
(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Forstdienst gebildet.
(2) Die Verordnung gilt für den Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunkts Forstdienst.
(3) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO).
§ 2
Erwerb der Qualifikation
(1) Die Befähigung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Qualifikationsprüfung (Forstinspektorenprüfung) bestanden hat.
(2) Die Befähigung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Qualifikationsprüfung (Große Forstliche Staatsprüfung) bestanden hat.
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Vorbereitungsdienst wird nach Maßgabe des Forstzulassungsgesetzes zugelassen, wer über die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 hinaus
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,
2.
die für die spätere Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung (Forstdiensttauglichkeit), mindestens aber die für die Ausbildung erforderliche Eignung (Ausbildungstauglichkeit), besitzt und
3.
im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist.
(2) In den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer einen Diplomabschluss an einer Fachhochschule oder einen Bachelorabschluss oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Abschluss in einer forstwirtschaftlichen oder forstwissenschaftlichen Fachrichtung nachweist.
(3) 1ln den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer einen Diplomabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder einen Masterabschluss in einer forstwissenschaftlichen oder in einer forstwirtschaftlichen Fachrichtung nachweist. 2Bei Master-Abschlüssen muss auch das grundständige Studium in einem Studiengang einer forstwissenschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Fachrichtung abgeschlossen worden sein.
(4) 1Als Studiengänge forstwirtschaftlicher oder forstwissenschaftlicher Fachrichtung im Sinn der Abs. 2 und 3 gelten Studiengänge, in denen Fächer in der Regel mit nachfolgenden Lehrinhalten erfolgreich belegt wurden:
Waldökologie, Waldbau, Forsteinrichtung, Waldschutz, Wildtiermanagement und Jagd, Naturschutz/Landschaftspflege, forstliche Betriebsplanung und -steuerung, forstliche Arbeitslehre, forstliche Verfahrenstechnik, Walderschließung und Logistik, Forstnutzung und Holzmarkt, allgemeine Rechtsgrundlagen, forstliches Recht, Forstpolitik, forstliche Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit, Führung und Kommunikation. 2Der Nachweis über die Lehrinhalte ist grundsätzlich durch Vorlage des Abschlusszeugnisses des Studiengangs zu führen. 3Soweit erforderlich sind von den Bewerberinnen und Bewerbern weitere Unterlagen vorzulegen, die Aufschluss über die Lehrinhalte des Studiengangs geben können (z. B. Diploma Supplement, Studienordnungen, Modulbeschreibungen).
(5) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: Staatsministerium).
(6) 1Bewerbungen um Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind bei der Bayerischen Forstschule einzureichen. 2Termine und nähere Verfahrensregelungen des Zulassungsverfahrens werden im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gegeben.
(7) Einzelheiten über die Anforderungen und den Nachweis der für den Forstdienst erforderlichen gesundheitlichen Eignung (Forstdiensttauglichkeit) bzw. über die Ausbildungstauglichkeit regelt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
§ 4
Beamtenverhältnis auf Widerruf, Dienstbezeichnung
1Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. 2Während des Vorbereitungsdienstes für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene führen die Beamtinnen und Beamten die Dienstbezeichnung „Forstanwärterin“ oder „Forstanwärter“, während des Vorbereitungsdienstes für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Forstreferendarin“ oder „Forstreferendar“.
§ 5
Ziele der Vorbereitungsdienste
(1) 1Die Vorbereitungsdienste haben zum Ziel, die Beamtinnen und Beamten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ihrer Qualifikation gemäßen Aufgaben zu befähigen und die erforderliche Fach-, Methoden-, Führungs-, Persönlichkeits- und Sozialkompetenz zu vermitteln. 2Mit dem Erwerb der Qualifikation wird eine vielseitige berufliche Verwendbarkeit in Forstbetrieben aller Waldbesitzarten, öffentlichen Forstverwaltungen sowie in verwandten Berufen als Fach- und Führungskräfte sichergestellt; mit der Qualifikation nach § 2 Abs. 2 gilt dies auch für wissenschaftliche Einrichtungen.
(2) Die Forstanwärterinnen und Forstanwärter sollen befähigt werden, die in ihrem Beruf zu erfüllenden Führungs-, Verwaltungs- und Beratungsaufgaben sowie praktisch-technische Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Die Forstreferendarinnen und Forstreferendare sollen befähigt werden, die in ihrem Beruf zu erfüllenden Leitungs-, Führungs- und Planungsaufgaben sowie wissenschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.
(4) 1Die Wechselwirkungen zwischen Wald und Umwelt, allgemeine gesellschaftliche Entwicklungen in Bezug auf den Wald, die Beziehungen zwischen Forstwirtschaft und anderen Wirtschaftszweigen und den Aufgabenbereichen anderer Staatsverwaltungen sind bei der Ausgestaltung der Vorbereitungsdienste angemessen zu berücksichtigen. 2Die Vorbildlichkeit der Waldbewirtschaftung im Staats- und Körperschaftswald ist in der Ausbildung besonders zu berücksichtigen.
(5) 1Die Beamtinnen und Beamten sollen möglichst eigenständig tätig sein. 2Art und Umfang der ihnen zu übertragenden Arbeiten richten sich nach den Ausbildungszielen.
§ 6
Ausbildungsverlauf, Ausbildungsleitstelle
(1) 1Die Durchführung der Vorbereitungsdienste ist Aufgabe der Bayerischen Forstverwaltung. 2Der Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich bei Behörden der Bayerischen Forstverwaltung abzuleisten. 3Für den Ausbildungsabschnitt Forstbetrieb erfolgt im Einvernehmen mit der Bayerischen Staatsforsten eine Zuweisung zu einem ihrer Forstbetriebe. 4Das Staatsministerium kann weitere Ausbildungsstellen zulassen.
(2) Ausbildungsleitstelle ist die Bayerische Forstschule.
(3) 1Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene dauert ein Jahr. 2Er gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
Fachtheoretischer Ausbildungsabschnitt:
4 Monate,

Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Lehrgänge sowie die persönliche Vorbereitungszeit für die Qualifikationsprüfung,
2.
Berufspraktische Ausbildungsabschnitte:

a)
Untere Forstbehörde
4 Monate

b)
Forstbetrieb des Staatswalds
4 Monate.
(4) 1Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene dauert zwei Jahre. 2Er gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
Fachtheoretischer Ausbildungsabschnitt:
6,5 Monate,

Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Lehrgänge sowie die persönliche Vorbereitungszeit für die Qualifikationsprüfung,
2.
Berufspraktische Ausbildungsabschnitte:

a)
Forsteinrichtung
3,5 Monate

b)
Untere Forstbehörde
7 Monate

c)
Forstbetrieb des Staatswalds
7 Monate.
(5) Grundsätzliche Entscheidungen über den Ausbildungsverlauf trifft das Staatsministerium, im Übrigen die Ausbildungsleitstelle.
(6) 1Zeitraum, Inhalte und Gliederung der fachtheoretischen Ausbildung werden jeweils in Lehrplänen geregelt. 2Diese werden von der Ausbildungsleitstelle erstellt und fortgeführt. 3Die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte werden durch Ausbildungsrahmenpläne konkretisiert. 4Maßgebend für die Gestaltung der Ausbildung ist der Ablauf des Betriebs- und Verwaltungsgeschehens. 5Die berufspraktische Ausbildung kann eine mehrtägige forstfachlich ausgerichtete Exkursion umfassen.
(7) 1Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag Zeiten einer praktischen Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Sinn des § 3, die dem Ziel des Vorbereitungsdienstes dienen, bis zur Höchstdauer von einem Zwölftel des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden. 2Die Entscheidung über die Anrechnung trifft das Staatsministerium.
(8) 1Auf Antrag kann die Ausbildungsleitstelle eine Ausbildung bis zu zwei Monaten außerhalb der Forstverwaltung oder eines Forstbetriebs genehmigen, wenn eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist und der geregelte Ausbildungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. 2Während dieser Zeit bleibt das Beamtenverhältnis auf Widerruf bestehen.
(9) Während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte kann den Beamtinnen und Beamten auf Widerruf eine Teilzeitbeschäftigung nach Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes bewilligt werden.
§ 7
Dienstaufsicht, Aufsicht, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung
(1) 1Personalverwaltende Stellen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf sind für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, denen sie zur Ausbildung zugewiesen sind; dies gilt auch für die Dauer einer Zuweisung zur Bayerischen Staatsforsten. 2Die jeweilige Behördenleiterin ist Dienstvorgesetzte bzw. der jeweilige Behördenleiter ist Dienstvorgesetzter.
(2) 1Ausbildungsstellen sind regelmäßig die Bayerische Forstschule, die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Untere Forstbehörden) sowie die Forstbetriebe und sonstige an der Ausbildung beteiligte Einrichtungen der Bayerischen Staatsforsten. 2Die Zuweisung zu personalverwaltenden Stellen und Ausbildungsstellen erfolgt durch die Ausbildungsleitstelle.
(3) Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter während der jeweiligen Ausbildungsabschnitte sind die Leiterinnen und Leiter der Unteren Forstbehörden, der Forstbetriebe der Bayerischen Staatsforsten und der Bayerischen Forstschule; sie lenken und überwachen die Ausbildung für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt.
(4) Vorgesetzte sind Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter sowie weitere Beschäftigte der Forstverwaltung und der Bayerischen Staatsforsten, die ausdrücklich mit der Ausbildung beauftragt sind.
(5) Für die Ausbildung der Forstanwärterinnen und Forstanwärter in den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten werden Ausbilderinnen und Ausbilder aus dem Revierdienst bestellt.
(6) 1Mit der Ausbildung betraute Beschäftigte müssen persönlich und fachlich geeignet sein. 2Sie haben auf eine vielseitige und gründliche Ausbildung zu achten.
§ 8
Befähigungsbericht
1Am Ende der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte an der Unteren Forstbehörde und am Forstbetrieb oder aus besonderem Anlass erstellt bei Forstanwärterinnen und Forstanwärtern die Ausbilderin oder der Ausbilder bzw. bei Forstreferendarinnen und Forstreferendaren die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter je einen Befähigungsbericht. 2In diesem werden insbesondere die Eignung, die Fähigkeiten, die praktischen Leistungen, die Führung sowie der Stand der Ausbildung beurteilt und die vollständige Ableistung des Ausbildungsabschnitts bestätigt. 3Der Befähigungsbericht wird den Beamtinnen und Beamten auf Widerruf vor Beendigung des Ausbildungsabschnitts eröffnet. 4Die Einzelheiten regelt die Ausbildungsleitstelle.
§ 9
Entlassung
(1) 1Für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gelten die gesetzlichen Vorschriften. 2Die Entlassung verfügt das Staatsministerium.
(2) 1Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet, wenn die Qualifikationsprüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes abgelegt worden ist. 2Bei Vorliegen besonderer Härten kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden. 3Die Entscheidung über den Antrag trifft das Staatsministerium.
§ 10
Qualifikationsprüfung
(1) 1Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf haben an der gegen Ende der Ausbildung stattfindenden Qualifikationsprüfung teilzunehmen. 2Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt.
(2) Die Einzelheiten über die Prüfungszulassung, insbesondere über die Zulassung nicht im Vorbereitungsdienst stehender Prüfungswiederholerinnen und -wiederholer (§ 27), regelt das Staatsministerium.
§ 11
Zweck der Prüfung
1Die Prüflinge haben nachzuweisen, dass sie ihre während des Studiums und des Vorbereitungsdienstes erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, fachlichen und außerfachlichen Kompetenzen in der Praxis anwenden, für eine konkrete Problemstellung adäquate Lösungen systematisch erarbeiten und diese schriftlich und mündlich zutreffend darstellen können. 2Führungs-, Methoden-, Persönlichkeits- und Sozialkompetenz sollen bei allen Prüfungsbestandteilen möglichst umfassend einbezogen und bei der Bewertung angemessen berücksichtigt werden.
§ 12
Durchführung der Prüfungen
1Die Qualifikationsprüfungen werden in der Regel einmal jährlich abgehalten. 2Das Staatsministerium bestellt für die Durchführung in der Regel für die Dauer von fünf Jahren einen „Prüfungsausschuss für die Forstinspektorenprüfung in Bayern“ und einen „Prüfungsausschuss für die Große Forstliche Staatsprüfung in Bayern“; es beruft die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden sowie die sonstigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. 3Die Aufgaben des Prüfungsamts nach § 15 bleiben unberührt.
§ 13
Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
1Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. 2Ein Mitglied des Prüfungsausschusses für die Große Forstliche Staatsprüfung soll eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt sein.
§ 14
Prüferinnen und Prüfer, Prüfungskommissionen
1Zu Prüferinnen und Prüfern bestellt der Prüfungsausschuss in der Regel Beschäftigte der Bayerischen Forstverwaltung und der Bayerischen Staatsforsten. 2Für die Abnahme der mündlichen Prüfung und der mündlichen Waldprüfung werden Prüfungskommissionen bestehend aus je zwei Prüferinnen oder Prüfern gebildet.
§ 15
Prüfungsamt
(1) Prüfungsamt ist die Bayerische Forstschule.
(2) Dem Prüfungsamt werden die Aufgaben nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 APO und § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 APO gemäß § 13 Abs. 3 APO übertragen.
§ 16
Bestandteile der Prüfung
(1) Die Forstinspektorenprüfung besteht aus den Prüfungsabschnitten
1.
schriftliche Prüfung,
2.
mündliche Waldprüfung und
3.
mündliche Prüfung.
(2) Die Große Forstliche Staatsprüfung besteht aus den Prüfungsabschnitten
1.
schriftliche Prüfung,
2.
schriftliche Waldprüfung,
3.
mündliche Waldprüfung und
4.
mündliche Prüfung.
(3) Die Ausgestaltung der Prüfungen orientiert sich an den Aufgaben, die nach § 5 Abs. 2 und 3 in der jeweiligen Qualifikationsebene zu erledigen sind.
(4) Der Prüfungsausschuss kann die Reihenfolge der Prüfungsabschnitte festlegen und legt den Ablauf und die Ausgestaltung der Prüfungsabschnitte, die jeweilige Arbeitszeit sowie zugelassene Hilfsmittel fest.
§ 17
Schriftliche Prüfung
(1) 1In der schriftlichen Prüfung haben die Prüflinge zu zeigen, ob sie alle Aufgaben eines Forstbetriebs sowie der behördlichen Verwaltungstätigkeit mit den für die Prüfung zugelassenen Hilfsmitteln zu bewältigen verstehen. 2Die Prüfungsaufgaben können auf einzelne oder auf mehrere der in Abs. 2 genannten Fachgebiete in berufsbezogener Zusammenfassung abgestellt werden. 3Sie sollen auf der Basis praxisnaher Fragestellungen vom Prüfling problemlösendes und zielgruppenorientiertes Denken fordern. 4Die Prüfung kann auch mit Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik durchgeführt werden.
(2) In der Forstinspektorenprüfung und der Großen Forstlichen Staatsprüfung können Aufgaben aus folgenden Fachgebieten gestellt werden:
1.
Waldbau, Standortkunde, mittel- und langfristige forstliche Planung,
2.
Waldschutz,
3.
Forstnutzung, Holzmarkt, weitere Geschäftsfelder eines Forstbetriebs,
4.
Forstliche Arbeitslehre, Verfahrenstechnik, Walderschließung und Logistik,
5.
Forstliche Betriebsplanung und -steuerung, forstbetriebliches Rechnungswesen,
6.
Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft,
7.
Wildtiermanagement und Jagd,
8.
Verwaltung und Recht,
9.
Natur- und Landschaftsschutz, Raumordnung und Landesplanung,
10.
Forstliche Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit,
11.
Personalführung,
12.
Staatskunde und Gesellschaftspolitik.
(3) Zusätzlich können in der Großen Forstlichen Staatsprüfung Aufgaben aus den Fachgebieten
1.
Forstpolitik,
2.
Leitungsaufgaben sowie
3.
Waldbewertung
gestellt werden.
(4) 1Die Forstinspektorenprüfung besteht im schriftlichen Teil aus drei Aufgaben und einer Doppelaufgabe. 2Die Aufgaben sind an vier Prüfungstagen zu bearbeiten. 3Die Bearbeitungszeit beträgt für eine Aufgabe drei bis fünf Stunden, für eine Doppelaufgabe sechs bis sieben Stunden. 4Die Gesamtbearbeitungszeit soll 20 Stunden nicht überschreiten.
(5) 1Die Große Forstliche Staatsprüfung besteht im schriftlichen Teil aus vier Aufgaben und einer Doppelaufgabe oder aus zwei Aufgaben und zwei Doppelaufgaben. 2Die Aufgaben sind an vier Prüfungstagen zu bearbeiten. 3Die Bearbeitungszeit beträgt für eine Aufgabe drei bis fünf Stunden, für eine Doppelaufgabe sechs bis sieben Stunden. 4Die Gesamtbearbeitungszeit soll 24 Stunden nicht überschreiten.
§ 18
Schriftliche Waldprüfung
(1) 1In der schriftlichen Waldprüfung werden Aufgaben aus dem Fachgebiet Waldbau, Standortkunde, mittel- und langfristige forstliche Planung (Forsteinrichtung) gestellt. 2Es können auch Fragen aus den übrigen Fachgebieten der schriftlichen Prüfung einbezogen werden. 3Die Prüflinge haben zu zeigen, ob sie über die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügen und es verstehen, diese im Wald richtig anzuwenden.
(2) Die Prüfung besteht aus einer Doppelaufgabe.
§ 19
Mündliche Waldprüfung
(1) In der mündlichen Waldprüfung haben die Prüflinge an Prüfungsobjekten im Wald zu zeigen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzen, diese auf die vorliegenden Problemstellungen sachgerecht und objektbezogen anwenden sowie Lösungen klar, gewandt und zielgruppenorientiert darlegen können.
(2) 1Die mündliche Waldprüfung umfasst zwei Prüfungsgebiete, die sich aus Fachgebieten nach § 17 Abs. 2 und 3 zusammensetzen. 2Der Prüfungsausschuss legt die Themen fest, soweit er nicht die Prüfungskommissionen damit betraut. 3Die Prüfung dauert in jedem der beiden Prüfungsgebiete für jeden Prüfling bis zu 30 Minuten.
(3) Jeder Prüfling ist in beiden Prüfungsgebieten jeweils von zwei Prüferinnen oder Prüfern gemeinsam zu prüfen.
§ 20
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsteilen:
1.
einem Kurzvortrag mit anschließender Aussprache,
2.
einem Rollenspiel sowie
3.
einer Fallstudie.
2In der mündlichen Prüfung sollen die Prüflinge insbesondere zeigen, dass sie über die erforderliche methodische und soziale Kompetenz verfügen.
(2) Der Prüfungsausschuss legt die Themen für den Kurzvortrag, das Rollenspiel und die Fallstudie fest, soweit er nicht die Prüfungskommissionen damit betraut.
(3) 1Im Kurzvortrag haben die Prüflinge einen Sachverhalt einem definierten Zuhörerkreis fundiert, strukturiert und verständlich darzustellen. 2Der Kurzvortrag soll ca. 15 Minuten dauern. 3Dem Kurzvortrag schließt sich eine Aussprache von bis zu 15 Minuten an.
(4) 1Im Rollenspiel werden aufgabenbezogene Situationen geprüft. 2Das Rollenspiel einschließlich Aussprache dauert bis zu 30 Minuten.
(5) 1In der Fallstudie werden Führungs- oder fachpraktische Kompetenzen geprüft. 2Die Fallstudie dauert bis zu 30 Minuten. 3Sie kann durch eine weitere schriftliche Prüfung ersetzt werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern. 4Dies ist den Prüflingen spätestens mit der Zulassung zur Prüfung bekanntzugeben. 5Die Entscheidung über das Ersetzen der Fallstudie trifft der jeweilige Prüfungsausschuss.
(6) Jeder Prüfling ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern gemeinsam zu prüfen.
§ 21
(aufgehoben)
§ 22
Notenskala, Ermittlung der Noten in den Prüfungsabschnitten
(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungen erfolgt gemäß der Notenskala nach § 27 APO wie folgt:
Einzelnote:
Beschreibung:
Einzelpunkte:
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung
14 bis 15
gut
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
11 bis 13
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
8 bis 10
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
5 bis 7
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
2 bis 4
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung
0 bis 1
(2) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und der schriftlichen Waldprüfung erfolgt gemäß § 21 APO.
(3) Die Leistungen in der mündlichen Waldprüfung und in der mündlichen Prüfung werden von den Mitgliedern der Prüfungskommission in gemeinsamer Beratung mit einer Punktzahl bewertet.
§ 23
Bewertung der Gesamtprüfung
(1) 1Bei der schriftlichen Prüfung wird für jede Prüfungsarbeit eine Einzelpunktzahl erteilt. 2Die Einzelpunktzahl einer Doppelaufgabe zählt zweifach. 3Das ergibt bei der Forstinspektorenprüfung fünf und bei der Großen Forstlichen Staatsprüfung sechs Einzelpunktzahlen.
(2) Bei der schriftlichen Waldprüfung wird eine Note erteilt; die Einzelpunktzahl zählt zweifach.
(3) Bei der mündlichen Waldprüfung wird für jedes Prüfungsgebiet jeweils eine Einzelpunktzahl erteilt.
(4) Bei der mündlichen Prüfung wird für den Kurzvortrag, das Rollenspiel und die Fallstudie jeweils eine Einzelpunktzahl erteilt.
(5) Die Gesamtprüfungspunktzahl ergibt sich aus der Summe aller Einzelpunktzahlen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Gewichtung.
(6) 1Die Durchschnittspunktzahl der Forstinspektorenprüfung wird gebildet, indem die Gesamtprüfungspunktzahl durch 10 geteilt wird. 2Die Durchschnittspunktzahl der Großen Forstlichen Staatsprüfung wird gebildet, indem die Gesamtprüfungspunktzahl durch 13 geteilt wird. 3Das Ergebnis wird jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(7) Der Durchschnittspunktzahl entspricht folgende Gesamtprüfungsnote nach § 28 APO:
Durchschnittspunktzahl:
Gesamtprüfungsnote:
13,50 bis 15,00
sehr gut,
10,50 bis 13,49
gut,
7,50 bis 10,49
befriedigend,
4,50 bis 7,49
ausreichend,
1,50 bis 4,49
mangelhaft,
0 bis 1,49
ungenügend.
§ 24
Festsetzung der Platzziffer
1Bei der Festsetzung der Platzziffer erhält bei gleicher Durchschnittspunktzahl der Prüfling die bessere Platzziffer, der das bessere Ergebnis in der schriftlichen Prüfung erzielt hat. 2Bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen Prüfung entscheidet die bessere Gesamtpunktzahl in der mündlichen Waldprüfung. 3Sind auch hier die Ergebnisse gleich, erhalten die Prüflinge die gleiche Platzziffer.
§ 25
Zeugnisausstellung
(1) 1Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses erstellt das Zeugnis über die Forstinspektorenprüfung oder über die Große Forstliche Staatsprüfung. 2Das Zeugnis weist die Durchschnittspunktzahl nach dem Zahlenwert und die Gesamtprüfungsnote, die Einzelpunktzahlen, die erreichte Platzziffer sowie die Anzahl der Prüfungsteilnehmer aus.
(2) 1Wer die Gesamtprüfungsnote „ausreichend“ erhalten hat, kann auf schriftlichen Antrag ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung ohne Durchschnittspunktzahl, Einzelpunktzahlen und Platzziffer erhalten. 2Das zuerst ausgestellte Zeugnis ist mit dem Antrag an das Prüfungsamt zurückzugeben.
§ 26
Nichtbestehen der Prüfung
1Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 4,5 Punkte beträgt oder
2.
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Waldprüfung und der mündlichen Prüfung weniger als 4,5 Punkte beträgt oder
3.
die Durchschnittspunktzahl aller Prüfungsleistungen weniger als 4,5 Punkte beträgt.
2Gilt die Prüfung aufgrund der erzielten Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung als nicht bestanden, werden die Ergebnisse der übrigen Prüfungsabschnitte nicht weiter berücksichtigt.
§ 27
Wiederholung der Prüfung
Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen und zur Notenverbesserung nach den §§ 36 und 37 APO ist beim Prüfungsamt einzureichen.
§ 28
Berufsbezeichnung
1Wer die Forstinspektorenprüfung bestanden hat ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Forstingenieurin“ oder „Staatlich geprüfter Forstingenieur“ zu führen. 2Wer die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden hat ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Forstassessorin“ oder „Staatlich geprüfter Forstassessor“ zu führen.
§ 29
Gastweise Teilnahme an dem Vorbereitungsdienst sowie der vorgesehenen Prüfung außerhalb des Beamtenverhältnisses
(1) 1Beschäftigte der Bayerischen Staatsforsten können nach Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Staatsministerium gastweise ohne Berufung in ein Beamtenverhältnis an dem Vorbereitungsdienst sowie den vorgesehenen Prüfungen teilnehmen, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 bis 4 erfüllen. 2Die §§ 5 bis 28 gelten sinngemäß, ausgenommen § 7 Abs. 1, § 24 und § 25 Abs. 1 Satz 2.
(2) 1Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgelegte Prüfung gilt für die Beschäftigten nach Abs. 1 nicht als Qualifikationsprüfung. 2Die erfolgreich abgelegte Prüfung bestätigt den Abschluss einer vergleichbaren forstlichen Ausbildung im Sinn des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayWaldG und berechtigt zum Tragen der Berufsbezeichnung nach § 28. 3Die Prüfungsergebnisse dieser Beschäftigten bleiben bei der Festsetzung der Platzziffer nach § 24 unberücksichtigt. 4Es wird eine gesonderte Platzzifferermittlung durchgeführt.

Teil 4 Ausbildungskapazität der Bayerischen Forstverwaltung

§ 30
Ausbildungskapazität
1Die Ausbildungskapazität der Bayerischen Forstverwaltung im Sinn des Art. 3 des Forstzulassungsgesetzes beträgt
1.
für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene 28 und
2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 58
Ausbildungsplätze. 2Für die Einstellungsjahrgänge 2024 bis 2028 beträgt abweichend von Satz 1 Nr. 2 die Ausbildungskapazität für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 73 Ausbildungsplätze.
§ 31
Übergangsbestimmungen
(1) 1Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie gastweise am Vorbereitungsdienst teilnehmende Beschäftigte der Bayerischen Staatsforsten, deren Vorbereitungsdienst bis zum 31. Dezember 2023 beginnt, werden nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Vorschriften ausgebildet. 2Abweichend von Satz 1 richtet sich die Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung, wenn ein solcher Vorbereitungsdienst verlängert wird. 3Das Staatsministerium kann in Härtefällen geeignete Regelungen treffen.
(2) 1Für die bis 30. Juni 2025 stattfindenden Qualifikationsprüfungen gelten die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. 2Für die Teilnahme an Wiederholungsprüfungen bei Nichtbestehen und zur Notenverbesserung sind jedoch ab dem 1. Juli 2025 die Vorschriften dieser Verordnung in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung anzuwenden. 3Eine bereits erstellte Projektarbeit wird in diesem Fall nicht gewertet.
§ 32
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2010 in Kraft.
München, den 2. Juli 2010
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Joachim Herrmann, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang Heubisch, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
Dr. Markus Söder, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut Brunner, Staatsminister