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FachV-TechnÜV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.04.2002
§ 7
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung werden Bewerber zugelassen, die die Voraussetzungen nach § 2 Nrn. 1 bis 3 in Verbindung mit § 4 erfüllen.
(2) Die Zulassungsanträge sind von der Einstellungsbehörde beim Prüfungsamt einzureichen.