FachV-TechnÜV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.04.2002
§ 5
Fachtheoretische Ausbildung
(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung dauert sechs Monate. 2Sie besteht aus einer vierwöchigen Einweisung bei der Bayerischen Verwaltungsschule, einem dienstbegleitenden Unterricht während der zweimonatigen Ausbildung beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und aus einer viermonatigen Vorbereitung auf die Qualifikationsprüfung für den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. 3Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden außerdem in der Kontrolle von Getränkeschankanlagen unterwiesen. 4Der Besuch weiterer Ausbildungsveranstaltungen kann zur Pflicht gemacht werden.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf die in § 3 Abs. 2 aufgeführten Ausbildungsgebiete (Lehrfächer).
(3) Unterrichtsveranstaltungen sind auch schriftliche Arbeiten, Übungen, Seminare, Arbeitsgemeinschaften und sonstige der Ausbildung förderliche Veranstaltungen.