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FachV-TechnÜV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.04.2002
§ 19
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen oder zur Notenverbesserung
1Die Prüfung (schriftlicher und mündlicher Teil) kann nur zum ersten Prüfungstermin wiederholt werden, der auf die Aushändigung oder Zustellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung folgt. 2Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist beim Prüfungsamt zu beantragen. 3Können Bewerber aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an diesem Tag die Prüfung nicht ablegen, so sind sie auf Antrag zu dem nächsten Termin zuzulassen, der nach Wegfall des Hindernisses stattfindet.