FachV-TechnÜV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.04.2002
§ 17
Nichtbestehen der Prüfung
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
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nicht wenigstens die Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist oder
- 2.
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die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.