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FachV-TechnÜV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.04.2002
§ 17
Nichtbestehen der Prüfung
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
nicht wenigstens die Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist oder
2.
die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.