FachV-TechnÜV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.04.2002
§ 14
Umfang und Dauer der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung hat sich darauf zu richten, ob der Prüfungsteilnehmer die für Beamte des fachlichen Schwerpunkts technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher mit dem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene erforderlichen Kenntnisse besitzt und ob er befähigt ist, sie mit Verständnis anzuwenden.
(2) 1Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Prüfungsdauer von 30 Minuten vorzusehen. 2Mehr als vier Prüfungsteilnehmer sollen nicht, mehr als fünf dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.