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FachV-TechnÜV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.04.2002
§ 13
Mündliche Prüfung
1Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission, bestehend aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern abgenommen. 2Der Vorsitzende muss ein Beamter sein, der für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert ist. 3Die Beisitzer sind ein beamteter Lebensmittelchemiker, ein beamteter Tierarzt, der über die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst der Fachlaufbahn Gesundheit verfügt, oder ein Arzt, der über die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst der Fachlaufbahn Gesundheit verfügt, und ein Beamter des fachlichen Schwerpunkts nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, der für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist, oder ein Beamter des fachlichen Schwerpunkts technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher.