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FachV-TechnÜV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.04.2002
§ 12
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst sechs Aufgaben mit einer Arbeitszeit von je drei Stunden
(2) 1Die Aufgaben sind in der Regel an aufeinander folgenden Werktagen zu bearbeiten. 2An einem Tag darf nur eine Aufgabe bearbeitet werden.