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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 7
Ausbildungsbehörden, Ausbildungseinrichtungen
(1) 1Die Einstellungsbehörde regelt die berufspraktische Ausbildung bei den in ihrem Bezirk gelegenen Gerichten und Staatsanwaltschaften. 2Sie bestimmt die Ausbildungsgerichte und – im Einvernehmen mit der jeweiligen Generalstaatsanwältin oder dem jeweiligen Generalstaatsanwalt – die Ausbildungsstaatsanwaltschaften (Ausbildungsbehörden). 3Für die Gerichtsvollzieherausbildung werden Ausbildungsgerichte bestimmt.
(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung wird an den Ausbildungseinrichtungen durchgeführt. 2Ausbildungseinrichtungen sind
1.
für das Fachstudium für den Rechtspflegerdienst die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Rechtspflege, und
2.
im Übrigen die Justizakademie.