ZAPO-F I
Text gilt ab: 01.09.2022
Fassung: 16.08.2022
§ 6
Eignungstest
(1) 1Mit dem vorangehenden Eignungstest wird die allgemeine und fachliche Eignung für die Ausbildung in den jeweiligen Fächerverbindungen festgestellt. 2Die Durchführung obliegt der Leitung der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts. 3Ein bestandener Eignungstest erfüllt diese Aufnahmevoraussetzung nur für den jeweiligen Aufnahmetermin. 4Ein nicht bestandener Eignungstest kann nur zu einem späteren Aufnahmetermin wiederholt werden.
(2) 1Die Anforderungen des Eignungstests beziehen sich für alle Ausbildungsgänge auf den Bereich Deutsch. 2Die zusätzlichen Anforderungen des Eignungstests für die jeweiligen Fächer und Fächerverbindungen ergeben sich aus der Anlage.
(3) 1Im Eignungstest können schriftliche und praktische Aufgaben gestellt werden, deren Bearbeitungszeit insgesamt fünf Stunden nicht überschreiten soll. 2Die Bewertung erfolgt nach Punkten. 3Ergänzend können mit den Bewerbern und Bewerberinnen Gespräche geführt werden. 4Für Anträge auf Nachteilsausgleich gelten die §§ 31 bis 36 BaySchO entsprechend mit der Maßgabe, dass hierbei die Anforderungen an die allgemeine und fachliche Eignung für den Beruf als Fachlehrer oder Fachlehrerin gewahrt bleiben müssen.
(4) Die Aufnahme in einen Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt in der Regel nur den Nachweis der jeweiligen fachlichen Eignung voraus.