ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik
(ZALS)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992
(GVBl. S. 461)
BayRS 2038-3-4-4-1-K

Vollzitat nach RedR: Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik (ZALS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992 (GVBl. S. 461, BayRS 2038-3-4-4-1-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 114 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40, BayRS 2238-1-UK), geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001 (GVBl S. 676), in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (GVBl S. 374), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines
§ 2 Ziele des Vorbereitungsdienstes
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 4 Anmeldung zum Vorbereitungsdienst
§ 5 Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 6 Vereidigung
§ 7 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Aufgaben der Regierungen
§ 9 Aufbau der Studienseminare
§ 10 Leiter des Studienseminars
§ 11 Stellvertretender Leiter des Studienseminars
§ 12 Leiter eines Seminars
§ 13 Betreuungslehrer
§ 14 Sprecher der Studienreferendare
§ 15 Kompetenzbereiche und Inhalte der Ausbildung
§ 16 Durchführung des Vorbereitungsdienstes, Ausbildungsformen
§ 17 Seminarveranstaltungen
§ 18 Praktikum
§ 19 Eigenverantwortlicher Unterricht
§ 19a Eigenverantwortliche Auseinandersetzung mit Ausbildungsinhalten
§ 20 Ausbildungsbezogene Lehrgänge
§ 21 Ergänzende Ausbildung
§ 22 Besondere Verpflichtungen der Studienreferendare
§ 23 Seminarbogen
§ 24 Erholungsurlaub
§ 25 Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst
§ 26 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte
§ 27 Seminarbericht
§ 27a Übergangsvorschrift
§ 28 Inkrafttreten
§ 1
Allgemeines
(1) Bewerber, welche die Zweite Lehramtsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik in Bayern ablegen wollen, haben nach dem Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik an einem Studienseminar abzuleisten.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate. 2Er beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung des Bewerbers zum Beamten auf Widerruf und endet, außer im Fall der Entlassung, mit der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung (§ 27 Abs. 2 der Lehramtsprüfungsordnung II – LPO II). 3Der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Studienreferendar“. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den im Rahmen der Nachqualifikation gemäß § 40 LPO II abzuleistenden Vorbereitungsdienst.
(3) Die Studienreferendare sind bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Studienseminars und zur Fertigung der anfallenden Arbeiten im Zusammenhang mit Seminarveranstaltungen verpflichtet.
§ 2
Ziele des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte schulpraktische Ausbildung für die Tätigkeit im Lehramt für Sonderpädagogik (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes – BayLBG). 2Durch den Vorbereitungsdienst sollen die Studienreferendare so weit gefördert werden, dass sie in den Tätigkeitsfeldern gemäß Art. 19 Abs. 2 sowie Art. 30a und 30b des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) zur Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben befähigt sind.
(2) Die Ausbildung umfaßt
1.
allgemeine und sonderpädagogische Kompetenzbereiche und Inhalte, in denen auf der Grundlage des erziehungswissenschaftlichen Studiums in die schulische Arbeit eingeführt wird,
2.
fachspezifische Kompetenzbereiche und Inhalte, die die Studienreferendare zur Erteilung eigenverantwortlichen Unterrichts befähigen,
3.
sonderpädagogische Kompetenzbereiche und Inhalte, die die Studienreferendare zu eigenverantwortlicher Tätigkeit in allen Bereichen sonderpädagogischer Aufgabenfelder unter besonderer Berücksichtigung ihrer sonderpädagogischen Fachrichtung befähigen,
4.
schulrechtliche Grundlagen und staatsbürgerliche Bildung.
§ 3
Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) 1Bewerber, die die Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) oder eine nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG anerkannte Lehramtsprüfung in einer nach § 90 LPO I zugelassenen sonderpädagogischen Fachrichtung sowie in einer nach § 91 LPO I zugelassenen Fächerverbindung bestanden haben, können zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllen. 2Für Bewerber, deren Lehramtsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 BayLBG anerkannt worden ist, deren Studieninhalte aber von den in Bayern vorgeschriebenen Inhalten erheblich abweichen, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst von zusätzlichen Leistungen abhängig gemacht werden; § 119 LPO I gilt entsprechend. 3Dabei kann genehmigt werden, dass die zusätzlichen Leistungen innerhalb einer bestimmten Frist während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden; in diesen Fällen erfolgt die Zulassung unter einer entsprechenden Auflage. 4Ergibt sich nach der Zulassung, dass diese Auflage innerhalb der festgelegten Frist nicht mehr erfüllt werden kann, werden die betreffenden Studienreferendare aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. 5Satz 1 gilt entsprechend für den zum Zweck der Nachqualifikation gemäß § 40 LPO II abzuleistenden Vorbereitungsdienst.
(2) Bewerber müssen die für den Beruf des Lehrers notwendige gesundheitliche Eignung besitzen.
§ 4
Anmeldung zum Vorbereitungsdienst
(1) Die Anmeldung zum Vorbereitungsdienst ist von Bewerbern, die unmittelbar nach einer in Bayern abgelegten Ersten Lehramtsprüfung in den Vorbereitungsdienst eintreten wollen, an die zuletzt besuchte Hochschule, von den übrigen Bewerbern an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) zu richten.
(2) 1Die Anmeldung muß spätestens fünf Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erfolgen. 2Der Termin des Beginns wird im Staatsanzeiger veröffentlicht. 3Im Fall des Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung muß die Anmeldung zur weiteren Teilnahme am Vorbereitungsdienst spätestens eine Woche nach Aushändigung oder Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung bei der zuständigen Regierung erfolgen.
§ 5
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) Über die Zulassung des Bewerbers entscheidet die vom Staatsministerium für den Einzelfall bestimmte Regierung.
(2) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist zu versagen,
1.
wenn der Bewerber die Voraussetzungen nach § 3 nicht erfüllt,
2.
wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist,
3.
wenn für den Bewerber auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist,
4.
solange sich der Bewerber in Haft, Unterbringung oder Verwahrung befindet.
(3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann versagt werden,
1.
solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 2 Nr. 2 führen kann,
2.
wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Tätigkeit als Lehrer als ungeeignet erscheinen lassen,
3.
wenn die Anmeldung nicht vollständig oder nicht termingerecht eingereicht worden ist.
(4) 1Über die Zulassung erhält der Bewerber eine schriftliche Mitteilung, die bei ablehnender Entscheidung begründet wird. 2In den Fällen des § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 enthält die Mitteilung auch die Auflage und die Frist für die Erfüllung dieser Auflage.
§ 6
Vereidigung
1Die Studienreferendare sind am Tag ihres Dienstantritts nach Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den Schulleiter zu vereidigen (Art. 187 der Verfassung, § 38 des Beamtenstatusgesetzes, Art. 73 des Bayerischen Beamtengesetzes); sofern der Schulleiter im privaten Schuldienst steht, übernimmt die Vereidigung der Seminarleiter. 2Die Urschrift der Vereidigungsniederschrift wird zum Personalakt bei der Regierung genommen, eine Abschrift wird den Studienreferendaren ausgehändigt. 3Vor der Vereidigung sind die Studienreferendare darüber aufzuklären, welche Verpflichtungen ihnen der Eid im Hinblick auf ihre Stellung als Beamte und Lehrer auferlegt.
§ 7
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte, die jeweils ein Jahr umfassen.
(2) 1Die Studienreferendare nehmen während der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes am Studienseminar teil. 2Die Zuweisung erfolgt durch die Regierung.
(3) Die Studienreferendare nehmen während der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes am Praktikum (§ 18) teil und erteilen eigenverantwortlichen Unterricht (§ 19), schwerpunktmäßig in ihrer sonderpädagogischen Fachrichtung an einer von der Regierung bestimmten Einrichtung, jeweils nach Maßgabe der vom Staatsministerium erlassenen Richtlinien.
§ 8
Aufgaben der Regierungen
(1) 1Die Regierung ist verantwortlich für die gesamte Ausbildung der Studienreferendare im Regierungsbezirk. 2Das Staatsministerium kann einzelnen Regierungen Aufgaben für bestimmte sonderpädagogische Fachrichtungen auch für den Bereich anderer Regierungen übertragen.
(2) Den Regierungen obliegen im Rahmen der Ausbildung im Besonderen folgende Aufgaben:
1.
Zuweisung der Studienreferendare zu Studienseminaren und Einsatzschulen,
2.
Planung und Koordination der Seminararbeit für den Regierungsbezirk,
3.
Koordination der Jahresarbeit der Leiter der Studienseminare und der Seminarleiter,
4.
Planung und Durchführung von Arbeits- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Dienstbesprechungen für die Leiter von Studienseminaren, Seminarleiter und Betreuungslehrer,
5.
Auswahl und Bestellung der Leiter der Studienseminare, ihrer Stellvertreter und Seminarleiter,
6.
Auswahl und Bestellung der Betreuungslehrer im Benehmen mit dem Seminarleiter,
7.
Beratung und dienstliche Beurteilung der Leiter der Studienseminare, ihrer Stellvertreter und der Seminarleiter,
8.
Auswertung der Seminarberichte; wesentliche Erkenntnisse sind dem Staatsministerium mitzuteilen.
§ 9
Aufbau der Studienseminare
(1) 1Die Regierungen richten mit Zustimmung des Staatsministeriums für sonderpädagogische Fachrichtungen eines oder mehrere Studienseminare ein. 2Erforderlichenfalls können mehrere sonderpädagogische Fachrichtungen zu einem Studienseminar zusammengefaßt werden.
(2) 1Das Studienseminar besteht aus mindestens einem Seminar. 2Es kann sich auch in mehrere Seminare – gegebenenfalls mit je einem besonderen Schwerpunkt – gliedern.
§ 10
Leiter des Studienseminars
(1) 1Der Leiter des Studienseminars ist für die gesamte Arbeit seines Studienseminars verantwortlich. 2Er ist gleichzeitig Leiter eines Seminars.
(2) Im Besonderen obliegen dem Leiter des Studienseminars folgende Aufgaben:
1.
Koordination der Arbeit der Seminare seines Studienseminars,
2.
Zusammenarbeit mit anderen Studienseminaren für das Lehramt für Sonderpädagogik,
3.
Koordination und Betreuung des Praktikums,
4.
Mitwirkung bei der Einführung neu bestellter Seminarleiter, bei der Auswahl der Betreuungslehrer und bei der Fortbildung aller an der Ausbildung Beteiligten,
5.
Zusammenarbeit mit Studienseminaren anderer Lehrämter, insbesondere im Hinblick auf Inklusion,
6.
Zusammenarbeit mit Fachvertretungen der Universitäten, insbesondere mit den sonderpädagogischen Lehrstühlen.
(3) Dienstsitz des Leiters des Studienseminars ist die Schule, an der er unterrichtet.
§ 11
Stellvertretender Leiter des Studienseminars
1Der stellvertretende Leiter des Studienseminars unterstützt den Leiter des Studienseminars in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 10 Abs. 1 und 2 und vertritt ihn insoweit im Fall der Verhinderung. 2§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 12
Leiter eines Seminars
(1) Der Seminarleiter leitet ein Seminar einer sonderpädagogischen Fachrichtung im Sinn von § 9 Abs. 2.
(2) Im Besonderen obliegen dem Seminarleiter folgende Aufgaben:
1.
Planung der Seminararbeit, Gestaltung und Durchführung der Seminarveranstaltungen,
2.
Beratung im Unterricht und in allen weiteren Tätigkeitsfeldern, in denen die Studienreferendare im Praktikum oder eigenverantwortlich arbeiten; im Rahmen von Beratungsbesuchen werden die vorgeschriebenen Unterrichtsvorbereitungen und das amtliche Schriftwesen vom Seminarleiter eingesehen und beurteilt,
3.
Zusammenarbeit mit den Schulleitern und den Betreuungslehrern,
4.
Mitwirkung bei der Auswahl der Betreuungslehrer und bei der Fortbildung aller an der Ausbildung Beteiligten,
5.
Zusammenarbeit mit Studienseminaren anderer Lehrämter, insbesondere im Hinblick auf Inklusion.
(3) Die Seminarleiter jeder sonderpädagogischen Fachrichtung kooperieren mit den entsprechenden Fachvertretungen der Universitäten, insbesondere mit den sonderpädagogischen Lehrstühlen.
(4) Dienstsitz des Seminarleiters ist die Schule, an der er unterrichtet.
§ 13
Betreuungslehrer
(1) Der Betreuungslehrer, der nach Möglichkeit die Qualifikation in der entsprechenden sonderpädagogischen Fachrichtung hat, betreut den Studienreferendar insbesondere im Praktikum.
(2) 1Der Betreuungslehrer führt im Rahmen seiner Aufgabe insbesondere einen didaktisch und methodisch geplanten und gestalteten Unterricht vor, bespricht ihn und gibt den Studienreferendaren Einblick in die Tätigkeitsfelder der Lehrkraft für Sonderpädagogik. 2Er beteiligt die Studienreferendare an allen mit der Klassenleitung verbundenen Arbeiten und unterstützt sie in Abstimmung mit dem Seminarleiter im Rahmen des Praktikums bei der Erreichung der Ausbildungsziele.
(3) Der Betreuungslehrer vermittelt den Studienreferendaren im Einvernehmen mit dem Schulleiter und dem Seminarleiter auch Hospitationen bei anderen Betreuungslehrern oder Lehrern bzw. bei sonstigen Mitarbeitern im Förderschuldienst, insbesondere im Rahmen von schulischen Angeboten nach Art. 30a und 30b BayEUG, der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe, der Schulvorbereitenden Einrichtung, des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes und im berufsbildenden Bereich.
(4) Er wirkt bei Seminarveranstaltungen aktiv mit.
§ 14
Sprecher der Studienreferendare
(1) Die Studienreferendare eines Ausbildungsjahrgangs eines Seminars wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer des Ausbildungsabschnittes einen Seminarsprecher und einen Stellvertreter.
(2) 1Die Wahlen werden jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes abgehalten. 2Sie erfolgen schriftlich und geheim. 3Die Wahlen sind nur zulässig, wenn mindestens drei Viertel der Wahlberechtigten anwesend sind. 4Eine Abwahl ist nur einmal während der Dauer des Vorbereitungsdienstes und mit mindestens zwei Drittel Mehrheit der Wahlberechtigten zulässig. 5Rücktritt oder Abwahl bedingen eine Neuwahl innerhalb von vier Wochen. 6Die Gültigkeit von Wahl und Abwahl wird durch den Seminarleiter festgestellt.
(3) Wahlberechtigt und wählbar sind jeweils alle Studienreferendare eines Ausbildungsjahrgangs des betreffenden Seminars.
(4) Die Sprecher der Studienreferendare haben die Aufgabe, im Gespräch mit dem Seminarleiter und dem Leiter des Studienseminars Wünsche und Anregungen der Studienreferendare vorzutragen und sich für die Klärung offener Fragen einzusetzen.
§ 15
Kompetenzbereiche und Inhalte der Ausbildung
(1) 1Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst umfasst Bereiche der Pädagogik, der Sonderpädagogik und der Psychologie, didaktische Grundlagen der Fächer, ausgewählte Schwerpunkte aus dem Schulrecht und der Schulkunde sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung. 2Eine Grundlage für diese Ausbildung bilden die in der Lehramtsprüfungsordnung I festgelegten Kompetenzen und Inhalte bezogen auf Erziehungswissenschaften, Fachdidaktiken und Sonderpädagogik. 3Im Mittelpunkt des Vorbereitungsdienstes steht deren reflektierte Umsetzung an der Förderschule sowie in den weiteren schulischen sonderpädagogischen Tätigkeitsfeldern.
(2) Kompetenzen für das inklusive Aufgabenfeld von Lehrkräften für Sonderpädagogik an allgemein bildenden Schulen sind zugrunde zu legen.
(3) In der Ausbildung sind auf der Grundlage der Lehrpläne und sonstiger amtlicher Vorgaben sowie einschlägiger Fachliteratur und fachspezifischer Materialien einschließlich der Bayerischen Bildungsleitlinien insbesondere folgende Kompetenzbereiche und Inhalte, die untereinander in Beziehung stehen, zu berücksichtigen:
1.
Kompetenzbereich Erziehen
a)
Sicherung des Bildungsanspruchs der Schüler
aa)
Werteerziehung
bb)
Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung
cc)
Förderung des selbstbestimmten Lernens
dd)
geschlechtergerechte Erziehung
ee)
interkulturelle Erziehung
ff)
Anbahnung einer gesundheits- und umweltbewussten Lebensführung
gg)
Aufbau von Medienkompetenz
b)
Gestaltung sozialer Interaktion in unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Situationen
aa)
Lehrerpersönlichkeit
bb)
soziales Handeln, Gruppenprozesse
cc)
selbstverantwortetes Handeln
dd)
Gesprächsstrategien
ee)
Regeln und Rituale
c)
präventives Handeln
aa)
Analyse von Erziehungssituationen
bb)
Risiken des Kindes- und Jugendalters
cc)
Erziehung zu Toleranz
dd)
Sucht- und Gewaltprävention
ee)
Erziehungsmaßnahmen, Interventionen
d)
Reagieren in Konflikt- und Krisensituationen
aa)
Ursachen von Konflikten und Unterrichtsstörungen
bb)
Verhalten in Konfliktsituationen
cc)
Reflexion von Konfliktsituationen
dd)
Strategien zur Konfliktprävention und –lösung
ee)
Verhalten in Krisensituationen
2.
Kompetenzbereich Unterrichten unter Berücksichtigung der fach- und fachrichtungsspezifischen Inhalte
a)
Planung von Unterricht
aa)
pädagogische und psychologische Erkenntnisse, Erstellung eines Förderplans unter Berücksichtigung interdisziplinärer Aspekte
bb)
fachwissenschaftliche und –didaktische Erkenntnisse, fachrichtungsspezifische Didaktik
cc)
amtliche Vorgaben
dd)
Ziele und Inhalte, Aufgabenstellungen, Unterrichts- und Sozialformen, fachrichtungsspezifische Methoden und Medien
b)
Gestaltung von Lernumgebungen
aa)
Kontext, Situiertheit und Lernausgangslage
bb)
individualisierter Unterricht und individuelle Förderung auf der Grundlage der individuellen Förderplanung
cc)
Formen des gemeinsamen Lernens von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
dd)
Praxisbezug im Bereich der Mittelschulstufe
ee)
Gestaltung von Übergängen von Schule und Beruf
ff)
Anwendung, Transfer und Vernetzung
c)
Förderung, Reflexion und Analyse von Lernprozessen
aa)
Lern- und Leistungsvermögen, Stützfunktionen des Lernens
bb)
Entwicklung von Methodenkompetenz
cc)
Lern- und Arbeitsstrategien
dd)
Selbststeuerung, Kooperation und Selbstreflexion
ee)
konstruktives Rückmelden
ff)
Beurteilung von Unterricht und Lernprozessen
d)
Einblick in verschiedene Organisationsformen
aa)
Ganztagsangebote
bb)
Organisationsformen in der allgemein bildenden Schule und der Förderschule
3.
Kompetenzbereich Beraten
a)
Diagnose individueller und kontextbezogener Lernvoraussetzungen
aa)
Lernvoraussetzungen und Lernprozesse
bb)
Förderdiagnostik und fachspezifische Lernstandsdiagnosen
cc)
Schülerbeobachtungen
b)
Aufgaben der Beratung in sonderpädagogischen schulischen Tätigkeitsfeldern
aa)
lösungsorientierte Beratungsformen, Techniken der Gesprächsführung
bb)
Beratung von Schülern
cc)
Beratung von und mit Erziehungsberechtigten
dd)
Schullaufbahnberatung, Empfehlung geeigneter und möglicher Förderorte sowie Berufswahlberatung
ee)
Beratung von und mit Lehrkräften, kollegiale Fallberatung
ff)
Beratung über Möglichkeiten der Nachteilsausgleiche
gg)
Beratung von und mit außerschulischen Partnern
hh)
spezifische Beratungsfelder nach Art. 30a und 30b BayEUG
4.
Kompetenzbereich Beurteilen
a)
Erhebung, Bewertung und individuelle Beurteilung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen von Schülern
aa)
Methoden der sonderpädagogischen Förderdiagnostik
bb)
Formen der Leistungserhebung, –bewertung und –beurteilung sowie der Dokumentation von Kompetenzen
cc)
Transparenz und Kommunikation von Kompetenzerwartungen und Kompetenzentwicklungen, Leistungserhebungen, –bewertungen und –beurteilungen
b)
Reflexion und Analyse der eigenen Bewertungs- und Beurteilungspraxis
aa)
Interpretation der individuellen Lernfortschritte und Aufzeigen persönlichkeitsgerechter Lernwege
bb)
Reflexion des förderdiagnostischen Prozesses
5.
Kompetenzbereich Innovieren
a)
Weiterbildung
aa)
Reflexion eigener Kompetenzen und beruflicher Erfahrungen
bb)
Fort- und Weiterbildung als ständige Lernaufgabe
b)
Mitwirkung an der Entwicklung und Evaluation schulischer Arbeit
aa)
Einbringen von Ergebnissen und Erfahrungen aus der Seminararbeit
bb)
Mitgestaltung der Schulkultur
cc)
Selbst- und Fremdevaluation der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit
dd)
Beteiligung am Schulentwicklungsprozess
ee)
Vorbereitung auf die Rolle als Lehrkraft für Sonderpädagogik bei der Umsetzung der inklusiven Schule als Ziel der Schulentwicklung aller Schulen
6.
Kompetenzbereich Kooperieren
a)
Kooperation mit schulischen und außerschulischen Partnern
aa)
Formen der Zusammenarbeit von Förderschule und allgemeiner Schule gemäß Art. 30a und 30b BayEUG
bb)
Kooperation mit außerschulischen Partnern, z.B. Jugendhilfe
cc)
Zusammenarbeit innerhalb der Förderschule und Kooperation zwischen den Förderschulen
b)
Vereinbarung und Evaluation von Maßnahmen in der Kooperation
aa)
gemeinsames Erziehungs-, Förder- und Unterrichtskonzept
bb)
lebensbedeutsame Vorhaben und Initiativen
cc)
Gestaltung von Übergängen
dd)
Berufsorientierung
7.
Kompetenzbereich Organisieren
a)
Optimierung des Selbstmanagements auch unter Berücksichtigung des Aspekts der Lehrergesundheit
aa)
Qualität und Effizienz
bb)
Umgang mit beruflichen Anforderungen
cc)
Bewältigung von Belastungssituationen
b)
Organisation, Gestaltung und Verwaltung des Arbeitsfelds
aa)
rechtliche Vorgaben
bb)
amtliches Schriftwesen
cc)
Organisation von Förderschulen
8.
Kompetenzbereich inklusive Pädagogik
a)
Grundverständnis für Inklusion als Aufgabe aller Schulen
b)
Organisation inklusiver Schulen
aa)
Rolle der Lehrkraft für Sonderpädagogik und Rahmenbedingungen ihres Einsatzes
bb)
Konzepte der inklusiven Schule im Verbund mit kooperativen Lernformen
c)
Grundlagen der individuellen Förderung von Kindern und Jugendlichen mit unterschiedlichen sonderpädagogischen Förderbedürfnissen an allen Schulen aller Schularten
aa)
Förderdiagnostik und förderplanorientierte Gestaltung von Erziehung und Unterricht in heterogenen Lerngruppen
bb)
Formen individueller Förderung
d)
Erziehung und Unterricht in kooperativen Lernformen und in der inklusiven Schule
aa)
Methodenkompetenz für gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
bb)
Lernzieldifferenz und individualisierender Unterricht
cc)
Entwickeln von gegenseitiger Anerkennung, Achtung und Unterstützung
e)
interdisziplinäre Teamkooperation
aa)
gemeinsame Planung, Durchführung und Evaluation von Erziehung und Unterricht
bb)
Team-Teaching
cc)
Faktoren für gelingende Zusammenarbeit
f)
inklusives Schulkonzept
aa)
Gestaltungsmöglichkeiten von Erfahrungs- und Lebensräumen für Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf kennen lernen
bb)
Kenntnisse inklusiver Schulentwicklungsprozesse
g)
externe Unterstützungssysteme
9.
Schulrecht und Schulkunde
a)
rechtliche Grundsätze für Bildung und Erziehung
b)
Gliederung des Bildungssystems, Bildungswege
c)
rechtliche Ordnung des Schulbetriebs
d)
rechtliche Ordnung von Unterricht und Erziehung
e)
Rechte und Pflichten der Schüler
f)
Rechte und Pflichten der Lehrkräfte
g)
Kooperation von Schule und Erziehungsberechtigten
h)
Kooperation mit schulischen und außerschulischen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen
i)
Schulaufsicht und Schulverwaltung
j)
Inklusion als gesamtgesellschaftliche Aufgabe unter Berücksichtigung von Schnittstellen der Schule, z.B. zu Arbeitsverwaltung oder Eingliederungshilfe
10.
Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung und ihre Bedeutung für die Schule
a)
Begründung und Rechtfertigung öffentlicher Herrschaftsgewalt
b)
politische Ordnungsform der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland sowie des Freistaates Bayern und ihre Begründung
c)
kritische Auseinandersetzung mit anderen politischen Ordnungsideen der Gegenwart
d)
politischer Prozess in der parlamentarischen Demokratie am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland
e)
ökonomische, ökologische und soziologische Grundprobleme der Gegenwart
f)
besondere Unterrichtsinhalte im Rahmen der politischen Bildung.
(4) 1Alle Themen sind in enger Anlehnung an die Schulpraxis zu behandeln. 2Die Leiter der Studienseminare koordinieren die Themen im Einvernehmen mit der Regierung. 3Wünschen der Studienreferendare wird auf der Ebene des Seminars nach Möglichkeit Rechnung getragen.
(5) 1Für Studienreferendare, die ihr Studium durch ein Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft erweitert haben, beziehen sich die Inhalte der Ausbildung auch auf die Praxis der Beratung in der Schule, insbesondere auf Schullaufbahnberatung, auf Untersuchung und Beratung von Schülern auf der Grundlage von Tests beziehungsweise bei Psychologie von psychologischen Diagnoseverfahren, auf Unterstützung von Schule und Lehrer durch die Schulberatung und auf Zusammenarbeit mit anderen Beratungsdiensten. 2Die unterschiedlichen Aufgaben der Beratungslehrkraft und des Schulpsychologen sind zu berücksichtigen.
(6) Für Studienreferendare, deren Erste Lehramtsprüfung sich auch auf die Didaktik der Evangelischen oder Katholischen Religionslehre erstreckt hat, finden in angemessenem Umfang Seminarveranstaltungen zur Didaktik der Evangelischen oder Katholischen Religionslehre statt.
(7) Die Bestimmungen dieser Ausbildungsordnung gelten auch für zulässige Erweiterungen (§ 101 LPO I).
§ 16
Durchführung des Vorbereitungsdienstes, Ausbildungsformen
(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Seminarveranstaltungen, das Praktikum, eigenverantwortlichen Unterricht, eigenverantwortliche Auseinandersetzung mit Ausbildungsinhalten, ausbildungsbezogene Lehrgänge und andere ausbildungsbezogene Aufgaben der Studienreferendare.
(2) Der im Rahmen des Praktikums erteilte Unterricht und der eigenverantwortliche Unterricht dürfen zusammen im ersten Ausbildungsabschnitt 11 Wochenstunden, im zweiten Ausbildungsabschnitt 16 Wochenstunden nicht übersteigen.
§ 17
Seminarveranstaltungen
(1) In jedem Ausbildungsabschnitt sind nach Möglichkeit wöchentlich zwei Ausbildungstage als Seminarveranstaltungen durchzuführen.
(2) 1Es können auch zwei oder drei Ausbildungstage zusammen gelegt werden. 2Der Seminarleiter kann für sein Seminar allein oder zusammen mit anderen Seminaren auch anderer Lehrämter zu den Ausbildungstagen geeignete Fachkräfte für einzelne Bereiche des Ausbildungsprogramms heranziehen.
(3) 1Die Seminarveranstaltungen sollen den Teilnehmern Gelegenheit geben, Alltagsfragen aus der Erziehungs- und Unterrichtspraxis sowie aus den weiteren Tätigkeitsfeldern gemeinsam zu erörtern und zu klären. 2Seminarleiter und Betreuungslehrer halten im Rahmen der Ausbildungstage Unterrichtseinheiten; hierzu können auch andere geeignete Lehrkräfte oder sonstige Mitarbeiter im Schuldienst herangezogen werden. 3Die Studienreferendare halten bei den Ausbildungstagen Unterrichtseinheiten.
(4) Die Mitarbeit aller Teilnehmer an der Planung und Gestaltung des Ausbildungsprogramms und der Ausbildungstage ist in geeigneter Weise sicherzustellen.
§ 18
Praktikum
(1) Die Einweisung der Studienreferendare in das Praktikum und ihre Zuweisung an eine Schule und an Betreuungslehrer erfolgen durch die Regierung im Benehmen mit den Seminarleitern, bei privaten Schulen im Einvernehmen mit dem Schulträger.
(2) Die Studienreferendare im Praktikum sollen nach Möglichkeit die Förderschularbeit in mehreren Jahrgangs- bzw. Förderstufen, in schulischen Ganztagsangeboten sowie im Rahmen von Maßnahmen nach Art. 30a und 30b BayEUG kennen lernen.
(3) 1Das Praktikum umfaßt die Teilnahme am Unterricht des Betreuungslehrers, die Erteilung von Unterricht – grundsätzlich in Anwesenheit des Betreuungslehrers – auf der Grundlage eigener schriftlicher Unterrichtsvorbereitungen sowie die Vor- und (oder) Nachbesprechung des Unterrichts, allgemeiner und spezieller Erziehungsaufgaben der jeweiligen Jahrgangsstufe und die Beteiligung der Studienreferendare an allen mit der Klassenleitung verbundenen Arbeiten und Veranstaltungen. 2Die Studienreferendare sollen auch Einblick in die Mobile Sonderpädagogische Hilfe, in die Schulvorbereitende Einrichtung, in den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst und in berufsbildende Einrichtungen an Förderschulen sowie in andere Schularten, insbesondere in die Grundschulen und Mittelschulen gewinnen.
(4) Verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums ist innerhalb der Schule der Schulleiter, in der Klasse der Betreuungslehrer, jeweils unbeschadet der Zuständigkeiten der Regierung, des Leiters des Studienseminars und des Seminarleiters.
(5) Der Umfang der von Studienreferendaren im Rahmen des Praktikums zu erteilenden Unterrichtsstunden soll sich im Lauf eines Praktikumsabschnitts steigern.
(6) Dem Seminarleiter sind anlässlich seiner Beratungsbesuche die schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen und Nachweise der Praktikumstätigkeit vorzulegen.
§ 19
Eigenverantwortlicher Unterricht
(1) 1Mit Beginn des Vorbereitungsdienstes übernehmen die Studienreferendare nach Weisung der Regierung eigenverantwortlichen Unterricht schwerpunktmäßig in ihrer sonderpädagogischen Fachrichtung; sie unterrichten in der Regel in den von ihnen studierten Didaktikfächern, im zweiten Ausbildungsabschnitt nach Möglichkeit auch in weiteren Unterrichtsfächern. 2Die Studienreferendare können dabei kurzzeitig zu Unterrichtsaushilfen herangezogen werden. 3Eine Häufung der Aushilfen ist im Interesse der Ausbildung nach Möglichkeit zu vermeiden.
(2) 1Die Zuweisung erfolgt durch die Regierung, bei privaten Schulen im Einvernehmen mit dem Schulträger. 2Bei der Zuweisung sind dienstliche Erfordernisse vorrangig; die Studienreferendare können Ortswünsche äußern. 3Grundsätzlich ist davon abzusehen, dass die Studienreferendare viele oder besonders schwierige Klassen erhalten. 4Für die Dauer der Beauftragung übernehmen die Studienreferendare die volle Verantwortung für den Unterricht. 5Eigenverantwortliche Verwendung ist auch im Rahmen der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe, der Schulvorbereitenden Einrichtung oder des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes zulässig, jedoch nur bis zum halben Stundenmaß.
§ 19a
Eigenverantwortliche Auseinandersetzung mit Ausbildungsinhalten
Studienreferendare sollen sich im Rahmen der eigenverantwortlichen Hospitation und einer eigenverantwortlichen Erarbeitung von Fachwissen und Kompetenzen mit Ausbildungsinhalten selbstständig und aktiv auseinandersetzen.
§ 20
Ausbildungsbezogene Lehrgänge
1Themen der allgemeinen Ausbildung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) werden durch Lehrgänge im Gebrauch neuer Medien ergänzt. 2Sie können des Weiteren durch Lehrgänge ergänzt werden, die als geschlossene mehrtägige Veranstaltung durchgeführt werden. 3Im Einzelnen kommen dabei unter anderem Lehrgänge über Schulspiel, Schulwandern, bei Vorliegen der erforderlichen Vorqualifikation Schwimmen, Medieneinsatz, Organisation und Ausgestaltung von Ganztagsangeboten, Verkehrserziehung, erste Hilfe, Sprecherziehung, Suchtprävention und Lebensbewältigungskompetenz in Betracht.
§ 21
Ergänzende Ausbildung
(1) 1Im Rahmen der Ausbildung sollen die Studienreferendare auch unterrichtspraktische Erfahrung in anderen als in der vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung gewinnen. 2Dazu gehören auch der Besuch von Seminarveranstaltungen, von Praktika und das Erstellen von Unterrichtsvorbereitungen. 3Die Studienreferendare sollen auch Einblick in andere Schularten und nach Möglichkeit in schulische Ganztagsangebote gewinnen.
(2) Im ersten Ausbildungsabschnitt soll den Studienreferendaren auch Gelegenheit gegeben werden, in heilpädagogische Tagesstätten, Schülerwohnheime oder andere sonderpädagogische Einrichtungen Einblick zu nehmen.
§ 22
Besondere Verpflichtungen der Studienreferendare
(1) Die Studienreferendare haben aktiv an den Seminarveranstaltungen mitzuwirken, insbesondere haben sie nach Weisung des Seminarleiters Arbeiten zu fertigen, die der Vor- und Nachbereitung sowie der Ausgestaltung von Seminarveranstaltungen dienen.
(2) 1Die Studienreferendare sind verpflichtet, den von ihnen erteilten Unterricht nachweislich vorzubereiten, das amtliche Schriftwesen zu führen und im Praktikum die erforderlichen Aufzeichnungen zu fertigen. 2Außerdem haben sie nach Weisung des Seminarleiters zu bestimmten Terminen (in der Regel zu Beratungsbesuchen) besondere Unterrichtsvorbereitungen zu fertigen, und zwar im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens drei und im zweiten Ausbildungsabschnitt mindestens eine.
§ 23
Seminarbogen
(1) 1Der Seminarleiter führt über jeden Studienreferendar einen Seminarbogen. 2Der Seminarbogen weist die dienstliche Verwendung des Seminarteilnehmers und seine Tätigkeiten während des Vorbereitungsdienstes aus. 3Er wird für die Zeit des Vorbereitungsdienstes bei der Seminarleitung und nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für drei Jahre bei der Regierung aufbewahrt. 4Scheidet ein Studienreferendar aus dem Vorbereitungsdienst aus, ist der Seminarbogen für fünf Jahre bei der zuständigen Regierung aufzubewahren.
(2) 1Die Feststellungen und Beratungsinhalte bei Beratungsbesuchen durch den Seminarleiter werden im Seminarbogen festgehalten. 2Hierzu gehören auch Aussagen über die Anfertigung und Durchführung der Unterrichtsvorbereitungen sowie die Führung des amtlichen Schriftwesens.
(3) Zum Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts vermerkt der Seminarleiter im Benehmen mit den anderen Ausbildungsbeteiligten im Seminarbogen, ob die Studienreferendare am Seminar regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen haben und den Anforderungen entsprechende Leistungen im Praktikum, im eigenverantwortlichen Unterricht (§ 19) und hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß § 22 aufweisen können.
(4) Die Studienreferendare können in den Seminarbogen Einsicht nehmen.
§ 24
Erholungsurlaub
Die Studienreferendare sind hinsichtlich der Gewährung von Erholungsurlaub Lehrern an öffentlichen Schulen nach den jeweils geltenden Bestimmungen gleichgestellt.
§ 25
Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst
(1) 1Hauptberufliche Unterrichtstätigkeiten nach Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik oder einer nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG anerkannten Lehramtsprüfung können durch die Regierung bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für die in § 2 festgelegten Ziele des Vorbereitungsdienstes förderlich sind. 2Früher im Vorbereitungsdienst des Lehramts abgeleistete Zeiten können durch die Regierung angerechnet werden, sofern sie nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
(2) Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt können im Umfang von höchstens einem Jahr angerechnet werden.
(3) Anträge auf Anrechnung sind bis spätestens 1. November dem Leiter des Studienseminars vorzulegen, der sie mit einer Stellungnahme an die Regierung weiterleitet.
§ 26
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte
(1) 1Übersteigen in einem Ausbildungsabschnitt der Urlaub, der nicht unter § 24 fällt, oder Krankheitszeiten eines Studienreferendars insgesamt den Zeitraum von acht Wochen, so kann bestimmt werden, daß der Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist. 2Der Vorbereitungsdienst ist um den Zeitraum der Wiederholung zu verlängern.
(2) 1Der Seminarleiter berichtet über den Leiter des Studienseminars der Regierung rechtzeitig und äußert sich, ob und in welchem Umfang im Hinblick auf den Ausbildungsstand der Studienreferendare eine Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts erforderlich ist. 2Die Studienreferendare sind dazu zu hören. 3Die Regierung trifft die Entscheidung.
§ 27
Seminarbericht
1Über den Verlauf des Vorbereitungsdienstes eines Ausbildungsjahrgangs legt der Leiter des Studienseminars der Regierung einen in Zusammenarbeit mit den Seminarleitern erstellten schriftlichen Bericht vor. 2Die Berichte sollen den Arbeitsplan und dessen Erfüllung durch alle Beteiligten erkennen lassen und können Verbesserungsvorschläge und Anregungen enthalten.
§ 27a
Übergangsvorschrift
Für Studienreferendare, die vor dem 1. August 2014 ihren Vorbereitungsdienst begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben, ist bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Sonderschulen in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 28
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft. *)

*) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 12. Juni 1981 (GVBl S. 278). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus der Änderungsverordnung vom 23. Juli 1992 (GVBl S. 238).