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ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 9
Aufbau der Studienseminare
(1) 1Die Regierungen richten mit Zustimmung des Staatsministeriums für sonderpädagogische Fachrichtungen eines oder mehrere Studienseminare ein. 2Erforderlichenfalls können mehrere sonderpädagogische Fachrichtungen zu einem Studienseminar zusammengefaßt werden.
(2) 1Das Studienseminar besteht aus mindestens einem Seminar. 2Es kann sich auch in mehrere Seminare – gegebenenfalls mit je einem besonderen Schwerpunkt – gliedern.