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ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 7
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte, die jeweils ein Jahr umfassen.
(2) 1Die Studienreferendare nehmen während der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes am Studienseminar teil. 2Die Zuweisung erfolgt durch die Regierung.
(3) Die Studienreferendare nehmen während der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes am Praktikum (§ 18) teil und erteilen eigenverantwortlichen Unterricht (§ 19), schwerpunktmäßig in ihrer sonderpädagogischen Fachrichtung an einer von der Regierung bestimmten Einrichtung, jeweils nach Maßgabe der vom Staatsministerium erlassenen Richtlinien.