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ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 3
Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) 1Bewerber, die die Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) oder eine nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG anerkannte Lehramtsprüfung in einer nach § 90 LPO I zugelassenen sonderpädagogischen Fachrichtung sowie in einer nach § 91 LPO I zugelassenen Fächerverbindung bestanden haben, können zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllen. 2Für Bewerber, deren Lehramtsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 BayLBG anerkannt worden ist, deren Studieninhalte aber von den in Bayern vorgeschriebenen Inhalten erheblich abweichen, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst von zusätzlichen Leistungen abhängig gemacht werden; § 119 LPO I gilt entsprechend. 3Dabei kann genehmigt werden, dass die zusätzlichen Leistungen innerhalb einer bestimmten Frist während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden; in diesen Fällen erfolgt die Zulassung unter einer entsprechenden Auflage. 4Ergibt sich nach der Zulassung, dass diese Auflage innerhalb der festgelegten Frist nicht mehr erfüllt werden kann, werden die betreffenden Studienreferendare aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. 5Satz 1 gilt entsprechend für den zum Zweck der Nachqualifikation gemäß § 40 LPO II abzuleistenden Vorbereitungsdienst.
(2) Bewerber müssen die für den Beruf des Lehrers notwendige gesundheitliche Eignung besitzen.