Inhalt

ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 2
Ziele des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte schulpraktische Ausbildung für die Tätigkeit im Lehramt für Sonderpädagogik (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes – BayLBG). 2Durch den Vorbereitungsdienst sollen die Studienreferendare so weit gefördert werden, dass sie in den Tätigkeitsfeldern gemäß Art. 19 Abs. 2 sowie Art. 30a und 30b des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) zur Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben befähigt sind.
(2) Die Ausbildung umfaßt
1.
allgemeine und sonderpädagogische Kompetenzbereiche und Inhalte, in denen auf der Grundlage des erziehungswissenschaftlichen Studiums in die schulische Arbeit eingeführt wird,
2.
fachspezifische Kompetenzbereiche und Inhalte, die die Studienreferendare zur Erteilung eigenverantwortlichen Unterrichts befähigen,
3.
sonderpädagogische Kompetenzbereiche und Inhalte, die die Studienreferendare zu eigenverantwortlicher Tätigkeit in allen Bereichen sonderpädagogischer Aufgabenfelder unter besonderer Berücksichtigung ihrer sonderpädagogischen Fachrichtung befähigen,
4.
schulrechtliche Grundlagen und staatsbürgerliche Bildung.