ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 26
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte
(1) 1Übersteigen in einem Ausbildungsabschnitt der Urlaub, der nicht unter § 24 fällt, oder Krankheitszeiten eines Studienreferendars insgesamt den Zeitraum von acht Wochen, so kann bestimmt werden, daß der Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist. 2Der Vorbereitungsdienst ist um den Zeitraum der Wiederholung zu verlängern.
(2) 1Der Seminarleiter berichtet über den Leiter des Studienseminars der Regierung rechtzeitig und äußert sich, ob und in welchem Umfang im Hinblick auf den Ausbildungsstand der Studienreferendare eine Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts erforderlich ist. 2Die Studienreferendare sind dazu zu hören. 3Die Regierung trifft die Entscheidung.