Inhalt

ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 23
Seminarbogen
(1) 1Der Seminarleiter führt über jeden Studienreferendar einen Seminarbogen. 2Der Seminarbogen weist die dienstliche Verwendung des Seminarteilnehmers und seine Tätigkeiten während des Vorbereitungsdienstes aus. 3Er wird für die Zeit des Vorbereitungsdienstes bei der Seminarleitung und nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für drei Jahre bei der Regierung aufbewahrt. 4Scheidet ein Studienreferendar aus dem Vorbereitungsdienst aus, ist der Seminarbogen für fünf Jahre bei der zuständigen Regierung aufzubewahren.
(2) 1Die Feststellungen und Beratungsinhalte bei Beratungsbesuchen durch den Seminarleiter werden im Seminarbogen festgehalten. 2Hierzu gehören auch Aussagen über die Anfertigung und Durchführung der Unterrichtsvorbereitungen sowie die Führung des amtlichen Schriftwesens.
(3) Zum Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts vermerkt der Seminarleiter im Benehmen mit den anderen Ausbildungsbeteiligten im Seminarbogen, ob die Studienreferendare am Seminar regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen haben und den Anforderungen entsprechende Leistungen im Praktikum, im eigenverantwortlichen Unterricht (§ 19) und hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß § 22 aufweisen können.
(4) Die Studienreferendare können in den Seminarbogen Einsicht nehmen.