ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 22
Besondere Verpflichtungen der Studienreferendare
(1) Die Studienreferendare haben aktiv an den Seminarveranstaltungen mitzuwirken, insbesondere haben sie nach Weisung des Seminarleiters Arbeiten zu fertigen, die der Vor- und Nachbereitung sowie der Ausgestaltung von Seminarveranstaltungen dienen.
(2) 1Die Studienreferendare sind verpflichtet, den von ihnen erteilten Unterricht nachweislich vorzubereiten, das amtliche Schriftwesen zu führen und im Praktikum die erforderlichen Aufzeichnungen zu fertigen. 2Außerdem haben sie nach Weisung des Seminarleiters zu bestimmten Terminen (in der Regel zu Beratungsbesuchen) besondere Unterrichtsvorbereitungen zu fertigen, und zwar im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens drei und im zweiten Ausbildungsabschnitt mindestens eine.