Inhalt

ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 21
Ergänzende Ausbildung
(1) 1Im Rahmen der Ausbildung sollen die Studienreferendare auch unterrichtspraktische Erfahrung in anderen als in der vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung gewinnen. 2Dazu gehören auch der Besuch von Seminarveranstaltungen, von Praktika und das Erstellen von Unterrichtsvorbereitungen. 3Die Studienreferendare sollen auch Einblick in andere Schularten und nach Möglichkeit in schulische Ganztagsangebote gewinnen.
(2) Im ersten Ausbildungsabschnitt soll den Studienreferendaren auch Gelegenheit gegeben werden, in heilpädagogische Tagesstätten, Schülerwohnheime oder andere sonderpädagogische Einrichtungen Einblick zu nehmen.