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ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 20
Ausbildungsbezogene Lehrgänge
1Themen der allgemeinen Ausbildung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) werden durch Lehrgänge im Gebrauch neuer Medien ergänzt. 2Sie können des Weiteren durch Lehrgänge ergänzt werden, die als geschlossene mehrtägige Veranstaltung durchgeführt werden. 3Im Einzelnen kommen dabei unter anderem Lehrgänge über Schulspiel, Schulwandern, bei Vorliegen der erforderlichen Vorqualifikation Schwimmen, Medieneinsatz, Organisation und Ausgestaltung von Ganztagsangeboten, Verkehrserziehung, erste Hilfe, Sprecherziehung, Suchtprävention und Lebensbewältigungskompetenz in Betracht.