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ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 19
Eigenverantwortlicher Unterricht
(1) 1Mit Beginn des Vorbereitungsdienstes übernehmen die Studienreferendare nach Weisung der Regierung eigenverantwortlichen Unterricht schwerpunktmäßig in ihrer sonderpädagogischen Fachrichtung; sie unterrichten in der Regel in den von ihnen studierten Didaktikfächern, im zweiten Ausbildungsabschnitt nach Möglichkeit auch in weiteren Unterrichtsfächern. 2Die Studienreferendare können dabei kurzzeitig zu Unterrichtsaushilfen herangezogen werden. 3Eine Häufung der Aushilfen ist im Interesse der Ausbildung nach Möglichkeit zu vermeiden.
(2) 1Die Zuweisung erfolgt durch die Regierung, bei privaten Schulen im Einvernehmen mit dem Schulträger. 2Bei der Zuweisung sind dienstliche Erfordernisse vorrangig; die Studienreferendare können Ortswünsche äußern. 3Grundsätzlich ist davon abzusehen, dass die Studienreferendare viele oder besonders schwierige Klassen erhalten. 4Für die Dauer der Beauftragung übernehmen die Studienreferendare die volle Verantwortung für den Unterricht. 5Eigenverantwortliche Verwendung ist auch im Rahmen der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe, der Schulvorbereitenden Einrichtung oder des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes zulässig, jedoch nur bis zum halben Stundenmaß.