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ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 17
Seminarveranstaltungen
(1) In jedem Ausbildungsabschnitt sind nach Möglichkeit wöchentlich zwei Ausbildungstage als Seminarveranstaltungen durchzuführen.
(2) 1Es können auch zwei oder drei Ausbildungstage zusammen gelegt werden. 2Der Seminarleiter kann für sein Seminar allein oder zusammen mit anderen Seminaren auch anderer Lehrämter zu den Ausbildungstagen geeignete Fachkräfte für einzelne Bereiche des Ausbildungsprogramms heranziehen.
(3) 1Die Seminarveranstaltungen sollen den Teilnehmern Gelegenheit geben, Alltagsfragen aus der Erziehungs- und Unterrichtspraxis sowie aus den weiteren Tätigkeitsfeldern gemeinsam zu erörtern und zu klären. 2Seminarleiter und Betreuungslehrer halten im Rahmen der Ausbildungstage Unterrichtseinheiten; hierzu können auch andere geeignete Lehrkräfte oder sonstige Mitarbeiter im Schuldienst herangezogen werden. 3Die Studienreferendare halten bei den Ausbildungstagen Unterrichtseinheiten.
(4) Die Mitarbeit aller Teilnehmer an der Planung und Gestaltung des Ausbildungsprogramms und der Ausbildungstage ist in geeigneter Weise sicherzustellen.