Inhalt

ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 16
Durchführung des Vorbereitungsdienstes, Ausbildungsformen
(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Seminarveranstaltungen, das Praktikum, eigenverantwortlichen Unterricht, eigenverantwortliche Auseinandersetzung mit Ausbildungsinhalten, ausbildungsbezogene Lehrgänge und andere ausbildungsbezogene Aufgaben der Studienreferendare.
(2) Der im Rahmen des Praktikums erteilte Unterricht und der eigenverantwortliche Unterricht dürfen zusammen im ersten Ausbildungsabschnitt 11 Wochenstunden, im zweiten Ausbildungsabschnitt 16 Wochenstunden nicht übersteigen.