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ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 14
Sprecher der Studienreferendare
(1) Die Studienreferendare eines Ausbildungsjahrgangs eines Seminars wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer des Ausbildungsabschnittes einen Seminarsprecher und einen Stellvertreter.
(2) 1Die Wahlen werden jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes abgehalten. 2Sie erfolgen schriftlich und geheim. 3Die Wahlen sind nur zulässig, wenn mindestens drei Viertel der Wahlberechtigten anwesend sind. 4Eine Abwahl ist nur einmal während der Dauer des Vorbereitungsdienstes und mit mindestens zwei Drittel Mehrheit der Wahlberechtigten zulässig. 5Rücktritt oder Abwahl bedingen eine Neuwahl innerhalb von vier Wochen. 6Die Gültigkeit von Wahl und Abwahl wird durch den Seminarleiter festgestellt.
(3) Wahlberechtigt und wählbar sind jeweils alle Studienreferendare eines Ausbildungsjahrgangs des betreffenden Seminars.
(4) Die Sprecher der Studienreferendare haben die Aufgabe, im Gespräch mit dem Seminarleiter und dem Leiter des Studienseminars Wünsche und Anregungen der Studienreferendare vorzutragen und sich für die Klärung offener Fragen einzusetzen.