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ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 11
Stellvertretender Leiter des Studienseminars
1Der stellvertretende Leiter des Studienseminars unterstützt den Leiter des Studienseminars in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 10 Abs. 1 und 2 und vertritt ihn insoweit im Fall der Verhinderung. 2§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend.