ZALS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 10
Leiter des Studienseminars
(1) 1Der Leiter des Studienseminars ist für die gesamte Arbeit seines Studienseminars verantwortlich. 2Er ist gleichzeitig Leiter eines Seminars.
(2) Im Besonderen obliegen dem Leiter des Studienseminars folgende Aufgaben:
1.
Koordination der Arbeit der Seminare seines Studienseminars,
2.
Zusammenarbeit mit anderen Studienseminaren für das Lehramt für Sonderpädagogik,
3.
Koordination und Betreuung des Praktikums,
4.
Mitwirkung bei der Einführung neu bestellter Seminarleiter, bei der Auswahl der Betreuungslehrer und bei der Fortbildung aller an der Ausbildung Beteiligten,
5.
Zusammenarbeit mit Studienseminaren anderer Lehrämter, insbesondere im Hinblick auf Inklusion,
6.
Zusammenarbeit mit Fachvertretungen der Universitäten, insbesondere mit den sonderpädagogischen Lehrstühlen.
(3) Dienstsitz des Leiters des Studienseminars ist die Schule, an der er unterrichtet.