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ZALR
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 31.08.1995
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Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen
(ZALR)
Vom 31. August 1995
(GVBl. S. 682)
BayRS 2038-3-4-5-1-K

Vollzitat nach RedR: Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen (ZALR) vom 31. August 1995 (GVBl. S. 682, BayRS 2038-3-4-5-1-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 115 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40, BayRS 2238-1-UK), geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001 (GVBl S. 676), in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (GVBl S. 374), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines
§ 2 Ziele des Vorbereitungsdienstes
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 4 Anmeldung zum Vorbereitungsdienst
§ 5 Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 6 Vereidigung
§ 7 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Aufbau des Studienseminars für das Lehramt an Realschulen
§ 9 Leiter des Studienseminars
§ 10 Seminarlehrer
§ 11 Zentrale Fachleiter
§ 12 Betreuungslehrer
§ 13 Sprecher der Studienreferendare
§ 14 Seminarkonferenz
§ 15 Inhalte der allgemeinen Ausbildung
§ 16 Inhalte der fachspezifischen Ausbildung
§ 17 Ausbildungsformen
§ 18 Ausbildung an Einsatzschulen
§ 19 Unterrichtsaushilfe
§ 20 Erholungsurlaub
§ 21 Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst
§ 22 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte
§ 23 Seminarbericht
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1
Allgemeines
(1) Bewerber, die die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen in Bayern ablegen wollen, haben nach dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen an einem Studienseminar (§ 8) abzuleisten.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate. 2Er beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung des Bewerbers zum Beamten auf Widerruf und endet, außer im Fall der Entlassung, mit der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung (§ 27 Abs. 2 der Lehramtsprüfungsordnung II – LPO II). 3Der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Studienreferendar“ oder „Studienreferendarin“. 4Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den im Rahmen der Nachqualifikation gemäß § 40 LPO II abzuleistenden Vorbereitungsdienst.
(3) 1Die Studienreferendare sind zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Studienseminars verpflichtet. 2Studienreferendare, die die Zweite Staatsprüfung auch in einem die Erweiterung des Studiums nach Art. 16 BayLBG begründenden Fachgebiet ablegen wollen (Art. 6 Abs. 2 BayLBG), haben das Recht, an den auf das betreffende Fachgebiet bezogenen Veranstaltungen des Studienseminars, dem sie zugewiesen sind, teilzunehmen, sofern sie die Erste Staatsprüfung im betreffenden Fach bestanden haben.
§ 2
Ziele des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte schulpraktische Ausbildung für die Tätigkeit im Lehramt an Realschulen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayLBG). 2Die Studienreferendare sollen schulpraktisch, pädagogisch und didaktisch ausgebildet und gefördert sowie auf ihre Tätigkeit und Verantwortung als Lehrer und Erzieher an Realschulen vorbereitet werden.
(2) Die Ausbildung umfaßt
1.
allgemeine Inhalte (§ 15), durch die auf der Grundlage des erziehungswissenschaftlichen Studiums die Kenntnisse im Bereich der Erziehungswissenschaften erweitert werden und in die schulische Arbeit eingeführt wird,
2.
fachspezifische Inhalte (§ 16), die auf die Fächer bezogen sind, in denen die Studienreferendare die Erste Staatsprüfung abgelegt haben.
§ 3
Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) 1Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) bestanden haben, können zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllen. 2Das Gleiche gilt für Bewerber, deren Staatsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 BayLBG als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen anerkannt worden ist; soweit die Inhalte der studierten Fächer von den in Bayern vorgeschriebenen Inhalten erheblich abweichen, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst von der Erbringung zusätzlicher Leistungen abhängig gemacht werden. 3§ 113 LPO I gilt entsprechend. 4Dabei kann genehmigt werden, dass die zusätzlichen Leistungen innerhalb einer bestimmten Frist während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden; in diesen Fällen erfolgt die Zulassung unter einer entsprechenden Auflage. 5Ergibt sich nach der Zulassung, dass die Auflage innerhalb der festgelegten Frist nicht mehr erfüllt werden kann, so werden die betreffenden Studienreferendare aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. 6Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für den zum Zweck der Nachqualifikation gemäß § 40 LPO II abzuleistenden Vorbereitungsdienst.
(2) Bewerber müssen die für den Beruf des Lehrers notwendige gesundheitliche Eignung besitzen.
§ 4
Anmeldung zum Vorbereitungsdienst
(1) Die Anmeldung zum Vorbereitungsdienst ist an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) zu richten.
(2) 1Die Anmeldung muß spätestens fünf Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erfolgen. 2Der Termin des Beginns wird im Staatsanzeiger veröffentlicht. 3Im Fall des Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung muß die Anmeldung zur weiteren Teilnahme am Vorbereitungsdienst spätestens eine Woche nach Aushändigung oder Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung beim Staatsministerium erfolgen.
§ 5
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) Über die Zulassung der Bewerber entscheidet das Staatsministerium.
(2) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist zu versagen,
1.
wenn der Bewerber die Voraussetzungen nach § 3 nicht erfüllt,
2.
wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist,
3.
wenn für den Bewerber auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist,
4.
solange sich der Bewerber in Haft, Unterbringung oder Verwahrung befindet.
(3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann versagt werden,
1.
solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 2 Nr. 2 führen kann,
2.
wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Tätigkeit als Lehrer als ungeeignet erscheinen lassen,
3.
wenn die Anmeldung nicht vollständig oder nicht termingerecht eingereicht worden ist.
(4) 1Über die Zulassung erhalten die Bewerber eine schriftliche Mitteilung, die bei ablehnender Entscheidung begründet wird. 2In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 enthält die Mitteilung auch die Auflage und die Frist für die Erfüllung dieser Auflage.
§ 6
Vereidigung
1Die Studienreferendare sind am Tag ihres Dienstantritts nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vom Leiter der Seminarschule zu vereidigen. 2Die Urschrift der Vereidigungsniederschrift verbleibt beim Studienseminar; eine Abschrift ist dem Staatsministerium vorzulegen, eine weitere Abschrift wird dem Studienreferendar ausgehändigt. 3Vor der Vereidigung sind die Studienreferendare darüber aufzuklären, welche Verpflichtungen ihnen der Eid im Hinblick auf ihre Stellung als Beamte und Lehrer auferlegt.
§ 7
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte.
(2) 1Im ersten Ausbildungsabschnitt werden die Studienreferendare an der Schule ausgebildet, an der das Studienseminar eingerichtet ist (Seminarschule); dabei kann die Ausbildung teilweise auch an einer anderen Realschule stattfinden. 2Der erste Ausbildungsabschnitt dient der Erweiterung der Kenntnisse im Bereich der Erziehungswissenschaften, der staatsbürgerlichen Bildung sowie der Didaktik und Methodik der Prüfungsfächer auf der Grundlage des Studiums. 3Er umfaßt ferner die Einführung in die Schulpraxis und die Einführung in die besonderen Aufgaben des Realschullehrers.
(3) 1Im zweiten Ausbildungsabschnitt werden die Studienreferendare einer anderen Schule (Einsatzschule) zugewiesen, soweit nicht ausbildungsbedingt ein Verbleib an der Seminarschule als Einsatzschule erforderlich ist. 2Einsatzschulen sind in der Regel staatliche Realschulen. 3Einsatzschule kann auch eine kommunale oder eine staatlich anerkannte private Realschule sein. 4Ein Wechsel der Einsatzschule ist möglich; er kann in besonderen Fällen geboten sein.
(4) 1Im dritten Ausbildungsabschnitt schließen die Studienreferendare ihre Ausbildung an der Seminarschule ab, in einem Erweiterungsfach gegebenenfalls auch an einer anderen Realschule. 2Nach Ablegung des letzten Prüfungsteils können Studienreferendare für die verbleibende Dauer des Vorbereitungsdienstes einer benachbarten Realschule zur Unterrichtserteilung zugewiesen werden.
§ 8
Aufbau des Studienseminars für das Lehramt an Realschulen
(1) 1Die Studienseminare werden vom Staatsministerium an hierfür geeigneten Realschulen eingerichtet. 2Sie gliedern sich nach Fächerverbindungen in einzelne Fachseminare. 3Die allgemeine Ausbildung erfolgt gemeinsam für alle Fachseminare eines Ausbildungsjahrgangs des Studienseminars.
(2) 1Der Leiter der Seminarschule ist Dienstvorgesetzter der Seminarlehrer und Studienreferendare und Leiter des Studienseminars (Seminarleiter). 2Im Fall seiner Verhinderung vertritt ihn sein ständiger Vertreter auch in seiner Funktion als Seminarleiter. 3In besonderen Fällen kann das Staatsministerium einen anderen Seminarleiter bestellen.
(3) Das Staatsministerium bestellt geeignete Lehrer als Seminarlehrer.
(4) 1Die Bestellungen nach Absatz 3 gelten für die Dauer eines Ausbildungsjahrgangs. 2Vertretungen regelt im Einzelfall das Staatsministerium.
(5) An den Einsatzschulen werden die Studienreferendare in jedem Fach, in dem sie eingesetzt sind, durch einen Betreuungslehrer (§ 12) betreut.
(6) Der Seminarleiter kann zusätzlich jeden an der Seminarschule tätigen Lehrer zur gelegentlichen Mitwirkung im Studienseminar heranziehen.
(7) Die für die allgemeine und fachspezifische Ausbildung zuständigen Seminarlehrer sind Vorgesetzte des Studienreferendars; solange der Studienreferendar einer anderen Schule zugeteilt ist, ist der Leiter dieser Schule Vorgesetzter.
§ 9
Leiter des Studienseminars (Seminarleiter)
(1) 1Die mit der Leitung des Studienseminars betraute Person (Leiter des Studienseminars – Seminarleiter) wird vom Staatsministerium bestellt; er ist für die Gesamttätigkeit des an seiner Schule eingerichteten Studienseminars verantwortlich, auch während der Tätigkeit der Studienreferendare an den Einsatzschulen. 2Er regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Studienseminar und der Einsatzschule in Abwägung der Belange sowohl der Ausbildung wie des Unterrichts und der Erziehung. 3In den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 3 bleibt die Gesamtverantwortung des Schulleiters für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht unberührt (Art. 57 Abs. 2 BayEUG); der Seminarleiter ist dem Leiter der Seminarschule für den Dienstbetrieb des Studienseminars verantwortlich.
(2) Er koordiniert die Ausbildung in den Fachseminaren mit der allgemeinen Ausbildung, überwacht die Aufstellung der Arbeitspläne, informiert sich über den Fortgang der Arbeit im Studienseminar und arbeitet mit anderen Studienseminaren zusammen.
(3) Er ist durch die Übernahme des Fachbereichs „Schulrecht und Schulkunde“ (§ 15 Abs. 2 Nr. 3) selbst in der Ausbildung der Studienreferendare tätig.
(4) Er regelt – im Fall des § 8 Abs. 2 Satz 3 mit Zustimmung des Schulleiters – die Teilnahme der Studienreferendare an Sitzungen der Lehrerkonferenz und sonstigen Veranstaltungen der Schule.
(5) Er hält Verbindung mit den Einsatzschulen.
(6) Er fördert Kontakte des Studienseminars mit der Universität.
(7) 1Er beruft die Seminarlehrer des Studienseminars zu Dienstbesprechungen ein. 2Eine Dienstbesprechung ist auch auf Antrag von mehr als der Hälfte der Seminarlehrer einzuberufen.
(8) Ist der Seminarleiter nicht zugleich der Leiter der Seminarschule, so bestellt er mit Zustimmung des Schulleiters in widerruflicher Weise einen der Seminarlehrer zu seinem Vertreter, der im Fall der Verhinderung des Seminarleiters dessen Aufgaben nach den Abs. 2 bis 7 wahrnimmt.
§ 10
Seminarlehrer
(1) Entsprechend den in den §§ 15 und 16 genannten Ausbildungsinhalten werden Seminarlehrer für die pädagogische Ausbildung in den Fächern und Qualifikationen, die nach § 43 LPO I im Rahmen einer Fächerverbindung bzw. Erweiterung des Lehramts an Realschulen vorgesehen sind, und in folgenden Gebieten der allgemeinen Ausbildung bestellt:
1.
Pädagogik (§ 15 Abs. 2 Nr. 1),
2.
Psychologie (§ 15 Abs. 2 Nr. 2),
3.
Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung (§ 15 Abs. 2 Nr. 4).
(2) 1Der Seminarlehrer organisiert im Einvernehmen mit dem Seminarleiter die Veranstaltungen gemäß § 17 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8. 2Insbesondere bereitet er die Fachsitzungen vor und leitet sie.
(3) 1Er berät die Studienreferendare, insbesondere bei der Vorbereitung ihrer Lehrversuche (§ 17 Abs. 1 Nr. 3), leitet sie zur Verarbeitung der gewonnenen Erfahrungen an, betreut sie im Hinblick auf ihren Unterricht, bespricht mit ihnen die Möglichkeiten der Themenstellung für die schriftliche Hausarbeit und hält im zweiten Ausbildungsabschnitt mit den Studienreferendaren und ihren Betreuungslehrern an der Einsatzschule Verbindung. 2Auf Grund seiner Beobachtungen bei der Tätigkeit der Studienreferendare macht er dem Seminarleiter Vorschläge zur Beurteilung der Studienreferendare.
(4) Er vergibt die Themen für die schriftliche Hausarbeit.
(5) Der Seminarlehrer beteiligt sich auf Weisung des Staatsministeriums an der Einführung von Lehrern in die Aufgaben des Seminarlehrers und des Betreuungslehrers.
(6) 1Er steht in Verbindung mit dem Zentralen Fachleiter seines Fachs (§ 11) und mit Fachvertretern an der Universität. 2Er nimmt an den vom Zentralen Fachleiter organisierten Veranstaltungen teil
(7) Er erstellt für jeden Ausbildungsjahrgang einen Fachbericht (§ 23 Abs. 1).
§ 11
Zentrale Fachleiter
(1) 1Für jedes Fach, in dem Studienreferendare ausgebildet werden, und für jeden Fachbereich der allgemeinen Ausbildung wird vom Staatsministerium eine Person mit der zentralen Fachleitung betraut (Zentraler Fachleiter). 2Ein Zentraler Fachleiter kann für mehrere Fächer oder Fachbereiche bestellt werden. 3Der Zentrale Fachleiter übt neben seiner Hauptfunktion auch die Tätigkeit eines Seminarlehrers und Lehrers an seiner Schule aus.
(2) Er macht dem Staatsministerium und den Studienseminaren Vorschläge zur Koordinierung der Seminarausbildung und der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung.
(3) Er berät und unterstützt das Staatsministerium in Fragen seines Fachs oder Fachbereichs.
(4) Er hat Zutritt zu den Prüfungen und zu den Beratungen der Prüfer, wertet die Fachberichte der Seminarlehrer (§ 23 Abs. 1) aus und teilt dem Staatsministerium die Ergebnisse und seine Beobachtungen mit.
(5) Er ist verantwortlich für die Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Seminarlehrer.
(6) Er erstellt regelmäßig Informationen über Literatur, Veranstaltungen, Einrichtungen und Ergebnisse, die für die Seminarausbildung von Bedeutung sind; dabei arbeitet er mit dem Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung zusammen.
(7) Er ist als Gutachter im Rahmen von Stichentscheiden bei der Zweiten Staatsprüfung tätig.
(8) Er ist zuständig für die Abnahme von Fachgesprächen (Kolloquien) außerbayerischer Lehramtsbewerbern.
§ 12
Betreuungslehrer
(1) 1Zur Betreuung der Studienreferendare im zweiten Ausbildungsabschnitt bestimmt der Leiter der Einsatzschule einen oder mehrere Lehrer mit der den Prüfungsfächern des Studienreferendars entsprechenden Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen zu Betreuungslehrern; nach Möglichkeit ist diese Aufgabe einer dafür qualifizierten Lehrkraft zu übertragen. 2Fehlen geeignete Betreuungslehrer, so übernimmt der Leiter der Schule die Betreuung, die sich auf die allgemeinen pädagogischen und erzieherischen Bereiche erstreckt; die Betreuung des Fachunterrichts ist in Verbindung mit der Seminarschule, gegebenenfalls mit dem Ministerialbeauftragten zu klären, der auch eine geeignete Lehrkraft einer benachbarten Schule als Betreuungslehrer bestellen kann.
(2) 1Der Betreuungslehrer unterstützt den Studienreferendar bei allen dienstlichen Aufgaben. 2Er gibt ihm die Möglichkeit zu Hospitationen in seinem Unterricht, trägt die Verantwortung für zusammenhängenden Unterricht, den der Studienreferendar vom Betreuungslehrer übernimmt, zieht ihn zu Klassenleitergeschäften sowie zur Vorbereitung von schulischen Veranstaltungen heran und macht ihn mit den Einrichtungen der Schule vertraut.
(3) 1Der Betreuungslehrer besucht den Unterricht des Studienreferendars und bespricht mit ihm die besuchten Stunden. 2Der Betreuungslehrer hat darauf zu achten, daß der Studienreferendar den Vorgaben der Lehrpläne entsprechend unterrichtet und auch weiterhin den am Studienseminar erarbeiteten methodischen Grundsätzen folgen kann. 3Wenn sich wesentliche methodische Differenzen ergeben, soll sich der Betreuungslehrer mit den Seminarlehrern des Studienseminars in Verbindung setzen, damit die Kontinuität der Gesamtausbildung gewahrt bleibt. 4Die Belange des Unterrichts und der Erziehung in den vom Studienreferendar zu unterrichtenden Klassen müssen gewahrt bleiben. 5Der Betreuungslehrer führt über seine Tätigkeit schriftliche Aufzeichnungen.
(4) Der Betreuungslehrer vermittelt dem Studienreferendar nach Möglichkeit auch Hospitationen in seinen Unterrichtsfächern bei anderen Lehrern der Einsatzschule.
§ 13
Sprecher der Studienreferendare
(1) 1Die Studienreferendare eines Ausbildungsjahrgangs des Studienseminars wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer des Vorbereitungsdienstes eine Person zum Seminarsprecher und eine Person als Stellvertreter. 2Wenn an einem Studienseminar in einem Ausbildungsjahrgang mehrer Fachseminare bestehen, wählen außerdem die Studienreferendare jedes Fachseminars aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer des Vorbereitungsdienstes eine Person zum Fachseminarsprecher.
(2) 1Die Wahlen werden jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes abgehalten. 2Sie sind schriftlich und geheim. 3Die Wahlen sind nur zulässig, wenn mindestens drei Viertel der Wahlberechtigten anwesend sind. 4Eine Abwahl ist nur einmal während der Dauer des Vorbereitungsdienstes und mit mindestens zwei Drittel Mehrheit des Wahlberechtigten zulässig. 5Rücktritt oder Abwahl bedingen eine Neuwahl innerhalb von vier Wochen. 6Die Gültigkeit von Wahl und Abwahl wird durch den Leiter des Studienseminars festgestellt.
(3) 1Wahlberechtigt und wählbar sind jeweils alle Studienreferendare eines Ausbildungsjahrgangs des betreffenden Studienseminars bzw. des betreffenden Fachseminars. 2Studienreferendare, die in einem Fach an einer anderen Seminarschule innerhalb eines dort bestehenden Fachseminars ausgebildet werden, sind auch dort für die Wahl des Fachseminarsprechers wahlberechtigt und wählbar. 3Der Seminarsprecher kann gleichzeitig Fachseminarsprecher sein.
(4) Die Sprecher der Studienreferendare (Seminarsprecher und Fachseminarsprecher) haben die Aufgabe, im Gespräch mit den Seminarlehrern und dem Seminarleiter sowie in der Seminarkonferenz Wünsche und Anregungen der Studienreferendare vorzutragen und sich für die Klärung offener Fragen einzusetzen.
§ 14
Seminarkonferenz
(1) Der Leiter der Seminarschule, gegebenenfalls auch der Seminarleiter, die Seminarlehrer, der Seminarsprecher und die Fachseminarsprecher bilden die Seminarkonferenz.
(2) 1Die Seminarkonferenz wird vom Leiter der Seminarschule zur Beratung wichtiger Fragen einberufen, die das Studienseminar betreffen. 2Sie muß einberufen werden, wenn dies zwei Drittel der Seminarlehrer oder zwei Drittel der Sprecher (Seminar- und Fachseminarsprecher) eines Ausbildungsjahrgangs des Studienseminars beantragen oder wenn der Seminarleiter und der Fachseminarsprecher eines Fachseminars dies gemeinsam beantragen.
(3) 1Den Vorsitz in der Seminarkonferenz führt der Leiter der Seminarschule oder bei dessen Verhinderung sein Vertreter (§ 8 Abs. 2). 2Sind beide verhindert, so führt ein vom Leiter der Seminarschule bestimmter Seminarlehrer den Vorsitz.
(4) 1Über die Aussprachen der Seminarkonferenz werden Niederschriften geführt, die der Vorsitzende gegenzeichnet. 2Auf Wunsch von zwei Dritteln der Seminarlehrer oder von zwei Dritteln der Sprecher ist die Niederschrift auf dem Dienstweg dem Staatsministerium vorzulegen; wenn an der Schule nur ein oder zwei Fachseminare bestehen, so genügen statt zwei Drittel der Sprecher zwei Drittel der Studienreferendare.
§ 15
Inhalte der allgemeinen Ausbildung
(1) 1Die allgemeine Ausbildung im Vorbereitungsdienst umfasst Bereiche der Pädagogik (Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik), der Psychologie, des Schulrechts und der Schulkunde sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung. 2Eine Grundlage für die allgemeine Ausbildung in Pädagogik und Psychologie bilden die in der LPO I festgelegten Inhalte des erziehungswissenschaftlichen Studiums. 3Im Mittelpunkt des Vorbereitungsdienstes steht deren reflektierte Umsetzung in die Tätigkeitsfelder an der Realschule.
(2) In der allgemeinen Ausbildung sind insbesondere folgende Themen zu behandeln:
1.
Pädagogik
a)
Erziehen und bilden
aa)
Werteerziehung, Bildungs- und Erziehungsziele,
bb)
erzieherisches Handeln (Erziehungsmethoden, –mittel, –stile, Umgang mit Konflikten u. a.),
cc)
soziales Lernen,
dd)
ausgewählte Bildungs- und Erziehungsaufgaben: Medienerziehung, Umwelterziehung, interkulturelle Erziehung, Integration ausländischer Schüler, Gesundheitserziehung.
b)
Lehren und lernen
aa)
Planung, Organisation und Gestaltung von Unterricht, Lernen und Lernumgebungen,
bb)
Analyse und Evaluation von Unterrichts- und Lernprozessen,
cc)
Erhebung, Beurteilung und Bewertung von Schülerleistungen.
c)
Fördern und beraten
aa)
Individuelle Förderung auf der Grundlage der Lernbedingungen und des Schülerverhaltens,
bb)
Betreuung von Schülern mit besonderen Lernbedingungen (Lern-Leistungs-Störungen, besondere Begabungen u. a.),
cc)
Beratung von Schülern und Eltern, Zusammenarbeit mit Eltern.
d)
Schule gestalten und entwickeln
aa)
Mitgestaltung der Schulkultur,
bb)
Mitverantwortung für Schulprofil, Schulqualität und Schulentwicklung,
cc)
Organisation von unterrichtsbegleitenden und außerunterrichtlichen Maßnahmen,
dd)
Förderung der Eigeninitiative und der Bereitschaft zur Übernahme von Eigenverantwortung von Schülern; Möglichkeiten, Eigeninitiative von Eltern anzuregen und zu unterstützen,
ee)
Kenntnisse von Möglichkeiten der Einbeziehung von Erziehungsberechtigten in den Schulalltag.
2.
Psychologie
a)
Selbst- und Sozialkompetenz der Lehrkraft entwickeln
aa)
Reflexion von beruflicher Identität, Lehrerrolle und schulischen Bedingungen,
bb)
Training des Lehrerverhaltens (Selbstbeobachtung und Verhaltenskontrolle),
cc)
Einführung in Personal- und Schulentwicklung (Supervision, Coaching, Selbstevaluation).
b)
Sozialverhalten und Beziehungen gestalten
aa)
Soziale Wahrnehmung; Lehrer-Schüler-Interaktion und Lehrer-Eltern-Interaktion,
bb)
Förderung sozialer Strukturen und Prozesse schulischer Gruppen,
cc)
Kompetenz zur Führung von Klassen.
c)
Lern- und Arbeitsverhalten entwicklungsgerecht fördern
aa)
Motivation und Emotion im schulischen Kontext,
bb)
Formen schulischen Lernens und problemlösenden Denkens,
cc)
Diagnose von Arbeits- und Lernproblemen,
dd)
Behebung von Lernschwierigkeiten und Entwicklung von Lernhilfen in Zusammenarbeit mit dem Elternhaus.
d)
Beraten und Konflikte bewältigen
aa)
Sozial erwünschtes und abweichendes Verhalten in der Entwicklung von Schülern,
bb)
Analyse und Modifikation von abweichendem Lern- oder Sozialverhalten,
cc)
Kommunikatives Training für die Beratung von Schülern und Eltern, insbesondere Konfliktbewältigung.
3.
Schulrecht und Schulentwicklung
a)
Schulrecht
aa)
Die rechtliche Ordnung der Schule und des Schulwesens (Grundgesetz, Verfassung; Grundzüge des bayerischen Schulrechts, insbesondere des BayEUG und der RSO; Grundzüge des Jugendschutzrechts, des Ausbildungsförderungsrechts; einschlägige Bekanntmachungen u. Ä.),
bb)
Rechte und Pflichten des Lehrers (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Beamtengesetz, Laufbahnverordnung, Besoldungsgesetz, Dienstordnung, Disziplinarordnung, Personalvertretungsgesetz, einschlägige Bestimmungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, Reisekostenrecht, Umzugskostenrecht, Beihilfevorschriften sowie einschlägige Bekanntmachungen u. Ä.).
b)
Schulentwicklung
aa)
Gliederung des Schulwesens, insbesondere der Realschule,
bb)
Aufbau der Schulverwaltung,
cc)
oberste Bildungsziele nach Art. 131 der Verfassung,
dd)
Bildungskonzeptionen, Standortbestimmung und Entwicklung der Schule in der sozialen, rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern,
ee)
besondere Unterrichtsinhalte (darunter Fragen der Familien- und Sexualerziehung, Suchtprävention, Umwelterziehung, Unfallverhütung und Sicherheitserziehung, Verkehrserziehung, beruflichen Orientierung, Maßnahmen der inneren Schulentwicklung).
4.
Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung
a)
Begründung und Rechtfertigung öffentlicher Herrschaftsgewalt,
b)
die politische Ordnungsform der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern und ihre Begründung,
c)
kritische Auseinandersetzung mit anderen politischen Ordnungsideen der Gegenwart,
d)
der politische Prozess in der parlamentarischen Demokratie am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland (Meinungsbildung, Herrschaftsbestellung, Machtausübung, Gesetzgebung, Machtbegrenzung und Machtkontrolle),
e)
ökonomische und soziologische Grundprobleme der Gesellschaft,
f)
besondere Unterrichtsinhalte im Rahmen der politischen Bildung.
(3) 1Die Reihenfolge und Schwerpunktbildung der Themen sowie die Planung von Projekten werden im Einklang mit den Ausbildungsinteressen der Studienreferendare und den Realisierungsmöglichkeiten von den Seminarlehrern geplant. 2In Absprache mit der Seminarlehrerkonferenz achtet der Seminarleiter im Interesse einer integrierten Seminarausbildung auf die Abstimmung zwischen den Gebieten der allgemeinen Ausbildung und den Fächern und entscheidet gegebenenfalls über die Zuordnung übergreifender Themen zu den einzelnen Gebieten.
§ 16
Inhalte der fachspezifischen Ausbildung
(1) 1In den Fachseminaren erfolgt auf der Grundlage der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien die Ausbildung in der Methodik und in der Unterrichtspraxis des Fachs. 2Die fachdidaktischen Kenntnisse werden vertieft.
(2) Im Rahmen der fachspezifischen Ausbildung werden insbesondere folgende Inhalte berücksichtigt:
1.
Die Studienreferendare werden in die Unterrichtspraxis, die Planung, Gestaltung und Evaluation des Unterrichts in den einzelnen Fächern und in den verschiedenen Jahrgangsstufen eingeführt. Darüber hinaus beschäftigen sie sich mit Möglichkeiten, wie sich Schule als Lebensraum gestalten lässt.
2.
Auf der Grundlage des Lehrplans für die bayerische Realschule, seiner Lernziele und Lerninhalte, sind die Unterrichtsverfahren sowie die Feststellung und Analyse des Lernfortschritts eingehend zu behandeln. Schwerpunkte hierbei sind die fach- und entwicklungsgerechten Lehr- und Lernformen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lernausgangslage und individualisierender bzw. differenzierender Maßnahmen und der angemessene Einsatz von Medien; ferner werden das Erstellen von mündlichen, schriftlichen und praktischen Leistungserhebungen sowie deren Beurteilung und Bewertung und die Stellung und Kontrolle der Hausaufgaben eingeübt. Die Verantwortung für die Weiterentwicklung der eigenen Unterrichtsqualität wie auch der Unterrichtsqualität an der jeweiligen Schule soll bewusst gemacht und gefördert werden.
3.
Der Bildungswert des jeweiligen Fachs sowie sein Beitrag zu den fächerübergreifenden Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Realschule, wie z.B. zur Umwelterziehung, zur politischen Bildung, zur Methoden- und Medienkompetenz sowie zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen, ist zu verdeutlichen. Dabei wird neben dem Lehrplan auf die fachdidaktische Literatur und die Ergebnisse der Unterrichtsforschung Bezug genommen; Grundlage bleibt die enge Verbindung zur Unterrichtstätigkeit und zu den erzieherischen Aufgaben des Lehrers. Die Bereitschaft zur Aufrechterhaltung und Aktualisierung des Fachwissens während des gesamten Berufslebens wird gefördert.
4.
Die Ausbildung erstreckt sich auch auf die Formen der Zusammenarbeit zwischen den Lehrern des gleichen Fachs und der fächerübergreifenden Zusammenarbeit der Lehrer einer Schule, der Zusammenarbeit mit den Eltern und außerschulischen Einrichtungen sowie auf die Aufgaben der Beratung der Eltern und Schüler.
(3) 1Für Studienreferendare, die ein Studium in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt abgeschlossen haben oder an der Ausbildung in Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt oder für die Qualifikation als Beratungslehrkraft teilnehmen, beziehen sich die Inhalte der fachspezifischen Ausbildung insoweit auf die Praxis der Beratung in der Schule. 2Bei der Unterweisung in Beratungsverfahren werden auch praktische Demonstrationen angeboten. 3Die unterschiedlichen Aufgaben der Beratungslehrkraft und des Schulpsychologen sind zu berücksichtigen.
(4) 1Die Reihenfolge und die Schwerpunktbildung innerhalb der Themen der fachspezifischen Ausbildung werden mit Rücksicht auf die Möglichkeiten eines engen Praxisbezugs festgelegt. 2Die Themen der einzelnen Fächer werden durch Arbeitshilfen, bei deren Erstellung die Erfahrung der Studienseminare berücksichtigt wird, näher erläutert.
§ 17
Ausbildungsformen
(1) Die Ausbildung der Studienreferendare vollzieht sich in folgenden Formen:
1.
Hospitationen in den eigenen Fächern
Zu Beginn verschaffen sich die Studienreferendare durch Hospitationen in allen Jahrgangsstufen der Realschule einen Einblick in die Unterrichtswirklichkeit ihrer Prüfungsfächer. Dabei soll nicht nur der Unterricht der Seminarlehrer besucht werden. Hospitationen werden auch im weiteren Verlauf der Ausbildung durchgeführt. Insbesondere soll den Studienreferendaren während des gesamten ersten Ausbildungsabschnitts Gelegenheit gegeben werden, den Unterricht ihrer Seminarlehrer zu besuchen. Auch an den Einsatzschulen soll ihnen Gelegenheit zum Besuch des Unterrichts der Betreuungslehrer und anderer Lehrer gegeben werden.
2.
Hospitationen in anderen Fächern und in anderen Schularten
Neben den Hospitationen in den eigenen Fächern stehen die Hospitationen, die dem Kennenlernen der Unterrichtssituation anderer Fächer und anderer Schularten dienen. Sie können sich auf weitere Erziehungs-, Beratungs- oder Ausbildungseinrichtungen, auch außerhalb der Schule, erstrecken.
3.
Lehrversuche
An die Hospitationen in den eigenen Fächern schließen sich Lehrversuche an, in denen die Studienreferendare Gelegenheit haben, sich in der Planung und Gestaltung einer Unterrichtseinheit zu üben. Der Seminarlehrer erarbeitet rechtzeitig mit den Studienreferendaren die Zielvorstellungen und bespricht dabei die Beurteilungskriterien der Unterrichtsplanung und –gestaltung. Der Lehrversuch soll möglichst eine Unterrichtsstunde umfassen. Bei den Lehrversuchen sind der Seminarlehrer, gegebenenfalls der Lehrer, der für den Unterricht des Fachs in der betreffenden Klasse oder Unterrichtsgruppe zuständig ist, und im allgemeinen die Studienreferendare des betreffenden Fachseminars anwesend. Diese Lehrversuche sind mit den Studienreferendaren vorher und nachher zu besprechen. Das geschieht, soweit allgemeine Kriterien zur Sprache kommen, in den Fachsitzungen, sonst im persönlichen Gespräch. Kritik soll immer auf Anregung und Verbesserung abzielen. Um dem Studienreferendar die Selbsteinschätzung seines unterrichtlichen Erfolgs und seines Lernzuwachses zu ermöglichen, werden nach einer angemessenen Einübungszeit einzelne Lehrversuche vom Seminarlehrer nach den Kriterien der Lehrprobe besprochen. Die Besprechung dient dem Studienreferendar als Orientierungshilfe über den von ihm erreichten Leistungsstand. Der Zeitpunkt dieser Lehrversuche wird jeweils zwischen Seminarlehrer, zuständigem Lehrer und Studienreferendar abgesprochen. Soweit dies nach seinen Prüfungsfächern möglich ist, sollen die Studienreferendare im Verlauf des ersten Ausbildungsabschnitts bereits in allen Jahrgangsstufen der Realschule unterrichten.
4.
Zusammenhängender Unterricht
Ihren persönlichen Fähigkeiten entsprechend können Studienreferendare so früh wie möglich mit Lehraufgaben betraut werden, die mehrere Unterrichtsstunden umfassen, oder zusammenhängenden Unterricht in seinen Prüfungsfächern erteilen. Dieser zusammenhängende Unterricht beginnt mit nicht mehr als sechs Wochenstunden und übersteigt auch am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts zehn Wochenstunden nicht. Er findet in enger Zusammenarbeit zwischen dem Seminarlehrer, dem Lehrer, der für den Unterricht des Fachs in der betreffenden Klasse zuständig ist, und dem Studienreferendar statt; der zuständige Lehrer trägt die Verantwortung für die Einhaltung des Lehrplans, für Schülerbeurteilung und –benotung sowie für die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, die bei Pflichtverletzungen zu treffen sind.
5.
Eigenverantwortlicher Unterricht
Die Studienreferendare können neben zusammenhängendem Unterricht oder an dessen Stelle auch mit eigenverantwortlichem Unterricht beauftragt werden. Für die Dauer der Beauftragung übernehmen die Studienreferendare die Verantwortung für den Unterricht. Für den eigenverantwortlichen Unterricht an Einsatzschulen gilt § 18 Abs. 3.
6.
Fachsitzungen
Die in § 16 genannten Inhalte der fachspezifischen Ausbildung werden in den Fachsitzungen behandelt. Diese finden in jedem Fach wöchentlich zweistündig statt. In den Fachsitzungen sollen auch verschiedene Arbeitsformen berücksichtigt werden (z.B. Teilnehmer aktivierende Arbeitsformen, Referate, wechselnder Vorsitz bei Diskussionen). Nach Bedarf können auch andere Lehrer und Fachleute vom Seminarleiter (ggf. in Absprache mit dem Schulleiter) beigezogen werden. Über die Fachsitzungen werden von den Studienreferendaren Ergebnisniederschriften angefertigt. Eine ausführliche Niederschrift soll dann angefertigt werden, wenn die Niederschrift allen Studienreferendaren Material für Ausbildung und Prüfung bietet.
7.
Allgemeine Sitzungen
Die Ausbildung in den in § 15 genannten Gebieten erfolgt in den Allgemeinen Sitzungen. Die Allgemeinen Sitzungen sollen insgesamt nicht mehr als sechs Wochenstunden umfassen. Nummer 6 Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend.
8.
Praktika und Übungen
Die Studienreferendare der naturwissenschaftlichen Fächer leisten Praktika ab, in denen sie genügend Sicherheit in der Durchführung von Experimenten gewinnen sollen; sie sind auch in der Instandhaltung und in einfachen Möglichkeiten der Instandsetzung der Versuchsgeräte, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Laboranten, zu unterweisen. Für die Studienreferendare im Fach Sport finden im Rahmen der methodischen Ausbildung praktische Übungen statt (Sportpraxis). Für die Studienreferendare in Englisch und Französisch können in Zusammenarbeit mit ausländischen Fremdsprachenassistenten Übungen angeboten werden. Geeignete Übungen können auch für die Studienreferendare weiterer Fächer (vor allem Kunsterziehung und Musik) eingerichtet werden. Ferner sollen für die Studienreferendare Übungen zum Medieneinsatz und zum Einsatz des Computers sowie für Erste Hilfe eingerichtet werden.
9.
Lehrgänge und Veranstaltungen mehrerer Studienseminare
Zur ergänzenden Bearbeitung von Fragestellungen und Themen der Ausbildung können Lehrgänge als geschlossene Veranstaltung angeboten werden. Im einzelnen kommen in Betracht: Lehrgänge über Schul- und Unterrichtsspiel, Schulwandern, Medien- und Computereinsatz, Erste Hilfe sowie Suchtprävention und Lebensbewältigungskompetenz. Für Studienreferendare mehrerer Studienseminare können mit Zustimmung der Leiter der beteiligten Studienseminare gemeinsame Veranstaltungen durchgeführt werden.
(2) Studienreferendare, die ein Studium in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt abgeschlossen haben oder an der Ausbildung in Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt oder für die Qualifikation als Beratungslehrkraft teilnehmen, werden in diesen Fächern in folgenden Ausbildungsformen, die insoweit an die Stelle der in Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 genannten treten, ausgebildet und auf die Aufgaben der psychologischen Beratung in der Schule vorbereitet:
1.
Hospitationen bei der Beratung von Eltern und Schülern, bei Elternversammlungen der Schule, bei Informationsveranstaltungen der Schule für Schüler, bei Gruppenbesprechungen der Berufsberatung in der Schule und bei Veranstaltungen außerschulischer Beratungsdienste (insbesondere Berufsberatung und Erziehungsberatung),
2.
Übernahme von Beratungen und Mitwirkung bei Informationsveranstaltungen der Schule und bei Fortbildungsveranstaltungen; Mitwirkung bei der Erstellung von Bewertungsunterlagen; Mitwirkung bei der Durchführung und Auswertung von Tests sowie bei der Durchführung von schulpsychologischen Untersuchungen und Gruppenuntersuchungen von Schülern,
3.
Übertragung selbständiger Beratungsaufgaben in der Schule sowie Durchführung von Gruppenmaßnahmen für Schüler.
(3) Studienreferendare, die das Studium für das Lehramt an Realschulen durch das Studium erweitert haben, das zu einer sonderpädagogischen Qualifikation führt, können in der Fachrichtung, auf die sich die sonderpädagogische Qualifikation bezieht, in den Formen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 auch an geeigneten Schulen anderer Schularten ausgebildet werden.
§ 18
Ausbildung an Einsatzschulen
(1) 1Die Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt findet an Einsatzschulen statt. 2Die Entscheidung darüber, an welchen Schulen der Einsatz erfolgt, trifft das Staatsministerium. 3Bei der Zuweisung werden Ortswünsche der Studienreferendare nach Möglichkeit berücksichtigt; dienstliche Erfordernisse haben jedoch Vorrang.
(2) 1Die Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt dient dazu, daß der Studienreferendar eine andere Schule näher kennenlernt, dort durch Erteilung von Unterricht seine pädagogischen, fachdidakatischen und methodischen Erfahrungen erweitert und Sicherheit im Unterrichten gewinnt. 2§ 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) 1Die Studienreferendare erteilen in ihren Prüfungsfächern bis zu 11 Wochenstunden eigenverantwortlichen oder zusammenhängenden Unterricht; ein Einsatz in der Beratung ist auf diese Wochenstunden gegebenenfalls entsprechend anzurechnen. 2Für den Fall einer Unterrichtsaushilfe gilt § 19. 3Die Tätigkeit der Studienreferendare an der Einsatzschule ist durch größere Selbständigkeit gekennzeichnet; er soll in der Regel überwiegend mit eigenverantwortlichem Unterricht eingesetzt werden. 4Nach Möglichkeit ist zu vermeiden, daß der Studienreferendar besonders schwierige Klassen oder Unterrichtsgruppen erhält oder überwiegend zu ungünstigen Unterrichtszeiten eingesetzt wird. 5Der Unterrichtseinsatz soll sich auf alle Jahrgangsstufen der Realschule erstrecken. 6Die Studienreferendare dürfen nicht zum Klassenleiter bestellt und sollen nicht zu Vertretungsstunden herangezogen werden.
(4) 1Der Leiter der Einsatzschule, der Betreuungslehrer (§ 12) und nach Möglichkeit auch einzelne Seminarlehrer überzeugen sich durch Unterrichtsbesuche von den Fortschritten der Studienreferendare und beraten sie. 2Besuche der Seminarlehrer werden dem Leiter der Einsatzschule angekündigt.
(5) 1Die Studienreferendare sollen neben der Unterrichtserteilung auch Unterricht des Betreuungslehrers und weiterer Lehrer der Einsatzschule besuchen; die Zahl der Hospitationsstunden richtet sich nach dem Umfang des Einsatzes im eigenverantwortlichen bzw. zusammenhängenden Unterricht. 2Das Nähere regelt der Leiter der Einsatzschule im Einvernehmen mit dem Seminarleiter.
(6) 1Die Studienreferendare kommen während ihres zweiten Ausbildungsabschnitts in der Regel an zehn Tagen zu Seminarveranstaltungen (Seminartagen) an die Seminarschule. 2Die Seminartage werden in Absprache mit den Einsatzschulen für den ganzen zweiten Ausbildungsabschnitt auf bestimmte und gleichbleibende Wochentage festgelegt. 3Jeweils zwei oder drei Seminartage können auch zu zwei- oder dreitägigen Seminarveranstaltungen zusammengefasst werden. 4Für die häusliche Ausbildungsarbeit sollen die Studienreferendare im zweiten Ausbildungsabschnitt an einem Wochentag von Unterrichtsverpflichtungen freigestellt werden.
(7) Erkrankungen und Beurlaubungen der Studienreferendare sind der Seminarschule anzuzeigen.
§ 19
Unterrichtsaushilfe
1Im zweiten Ausbildungsabschnitt und im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 2 auch im dritten Ausbildungsabschnitt sollen die Studienreferendare über 11 Wochenstunden hinaus mit bis zu 6 weiteren Wochenstunden zur Unterrichtsaushilfe herangezogen werden. 2Das Höchstmaß von 17 Wochenstunden darf mit Rücksicht auf die Ausbildung in keinem Fall überschritten werden. 3Die Studienreferendare dürfen auch bei Unterrichtsaushilfen nur in ihren Prüfungsfächern eingesetzt werden. 4Den Studienreferendaren mit den Fächern Deutsch, Physik oder Chemie dürfen auch im Rahmen einer Unterrichtsaushilfe nicht mehr als zwei Klassen oder Unterrichtsgruppen im Fach Deutsch bzw. Physik bzw. Chemie übertragen werden. 5Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Staatsministeriums.
§ 20
Erholungsurlaub
Die Studienreferendare sind hinsichtlich der Gewährung von Erholungsurlaub Lehrern an öffentlichen Schulen nach den jeweils geltenden Bestimmungen gleichgestellt.
§ 21
Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst
(1) 1Hauptberufliche Unterrichtstätigkeiten nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder einer nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG anerkannten Staatsprüfung können bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für die in § 2 festgelegten Ziele des Vorbereitungsdienstes förderlich sind. 2Die Anrechnung wird auf den zweiten Ausbildungsabschnitt (§ 7 Abs. 3) vorgenommen.
(2) 1Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt können im Umfang von höchstens einem Jahr angerechnet werden. 2Die Anrechnung wird auf den zweiten Ausbildungsabschnitt vorgenommen.
(3) 1Über Anträge auf Anrechnung entscheidet das Staatsministerium. 2Sie sind nach einer mindestens dreimonatigen Teilnahme am Vorbereitungsdienst dem Seminarleiter vorzulegen, der sie mit einer Stellungnahme an das Staatsministerium weiterleitet.
§ 22
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte
(1) Übersteigen in einem Ausbildungsabschnitt der Urlaub, der nicht unter § 20 fällt, oder Krankheitszeiten eines Studienreferendars insgesamt den Zeitraum von vier Wochen, so kann bestimmt werden, daß die einzelnen Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise wiederholt werden.
(2) 1Der Seminarleiter berichtet dem Staatsministerium rechtzeitig und äußert sich, ob er eine Wiederholung nach Absatz 1 im Hinblick auf den Ausbildungsstand des Studienreferendars für erforderlich erachtet. 2Der betreffende Studienreferendar ist dazu zu hören. 3Die Entscheidung trifft das Staatsministerium.
§ 23
Seminarbericht
1Über den Verlauf des Vorbereitungsdienstes eines Ausbildungsjahrgangs legt der Seminarleiter dem Staatsministerium einen in Zusammenarbeit mit den Seminarlehrern erstellten schriftlichen Bericht vor. 2Dieser besteht aus einem allgemeinen Bericht und aus den Fachberichten der Seminarlehrer. 3Die Fachberichte der Seminarlehrer sind direkt an die jeweiligen Zentralen Fachleiter zu senden.
§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1995 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt unbeschadet des Absatzes 3 die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen (ZALR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992 (GVBl S. 469, BayRS 2038-3-4-5-1-K), geändert durch Verordnung vom 24. März 1995 (GVBl S. 159), außer Kraft.
(3) Abweichend von Absatz 1 gilt die bis einschließlich 31. August 1995 maßgebende Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen (ZALR) für folgende Studienreferendare weiter:
a)
Studienreferendare, die ihre Ausbildung im Februar und September 1994 begonnen haben,
b)
Studienreferendare, die ihre Ausbildung im Februar 1995 begonnen haben, nach Maßgabe der Verordnung zur Änderung der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen vom 24. März 1995 (GVBl S. 159).
München, den 31. August 1995
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst
Hans Zehetmair, Staatsminister