Inhalt

ZALR
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 31.08.1995
§ 7
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte.
(2) 1Im ersten Ausbildungsabschnitt werden die Studienreferendare an der Schule ausgebildet, an der das Studienseminar eingerichtet ist (Seminarschule); dabei kann die Ausbildung teilweise auch an einer anderen Realschule stattfinden. 2Der erste Ausbildungsabschnitt dient der Erweiterung der Kenntnisse im Bereich der Erziehungswissenschaften, der staatsbürgerlichen Bildung sowie der Didaktik und Methodik der Prüfungsfächer auf der Grundlage des Studiums. 3Er umfaßt ferner die Einführung in die Schulpraxis und die Einführung in die besonderen Aufgaben des Realschullehrers.
(3) 1Im zweiten Ausbildungsabschnitt werden die Studienreferendare einer anderen Schule (Einsatzschule) zugewiesen, soweit nicht ausbildungsbedingt ein Verbleib an der Seminarschule als Einsatzschule erforderlich ist. 2Einsatzschulen sind in der Regel staatliche Realschulen. 3Einsatzschule kann auch eine kommunale oder eine staatlich anerkannte private Realschule sein. 4Ein Wechsel der Einsatzschule ist möglich; er kann in besonderen Fällen geboten sein.
(4) 1Im dritten Ausbildungsabschnitt schließen die Studienreferendare ihre Ausbildung an der Seminarschule ab, in einem Erweiterungsfach gegebenenfalls auch an einer anderen Realschule. 2Nach Ablegung des letzten Prüfungsteils können Studienreferendare für die verbleibende Dauer des Vorbereitungsdienstes einer benachbarten Realschule zur Unterrichtserteilung zugewiesen werden.