Inhalt

ZALR
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 31.08.1995
§ 6
Vereidigung
1Die Studienreferendare sind am Tag ihres Dienstantritts nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vom Leiter der Seminarschule zu vereidigen. 2Die Urschrift der Vereidigungsniederschrift verbleibt beim Studienseminar; eine Abschrift ist dem Staatsministerium vorzulegen, eine weitere Abschrift wird dem Studienreferendar ausgehändigt. 3Vor der Vereidigung sind die Studienreferendare darüber aufzuklären, welche Verpflichtungen ihnen der Eid im Hinblick auf ihre Stellung als Beamte und Lehrer auferlegt.