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ZALR
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 31.08.1995
§ 19
Unterrichtsaushilfe
1Im zweiten Ausbildungsabschnitt und im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 2 auch im dritten Ausbildungsabschnitt sollen die Studienreferendare über 11 Wochenstunden hinaus mit bis zu 6 weiteren Wochenstunden zur Unterrichtsaushilfe herangezogen werden. 2Das Höchstmaß von 17 Wochenstunden darf mit Rücksicht auf die Ausbildung in keinem Fall überschritten werden. 3Die Studienreferendare dürfen auch bei Unterrichtsaushilfen nur in ihren Prüfungsfächern eingesetzt werden. 4Den Studienreferendaren mit den Fächern Deutsch, Physik oder Chemie dürfen auch im Rahmen einer Unterrichtsaushilfe nicht mehr als zwei Klassen oder Unterrichtsgruppen im Fach Deutsch bzw. Physik bzw. Chemie übertragen werden. 5Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Staatsministeriums.