Inhalt

ZALR
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 31.08.1995
§ 17
Ausbildungsformen
(1) Die Ausbildung der Studienreferendare vollzieht sich in folgenden Formen:
1.
Hospitationen in den eigenen Fächern
Zu Beginn verschaffen sich die Studienreferendare durch Hospitationen in allen Jahrgangsstufen der Realschule einen Einblick in die Unterrichtswirklichkeit ihrer Prüfungsfächer. Dabei soll nicht nur der Unterricht der Seminarlehrer besucht werden. Hospitationen werden auch im weiteren Verlauf der Ausbildung durchgeführt. Insbesondere soll den Studienreferendaren während des gesamten ersten Ausbildungsabschnitts Gelegenheit gegeben werden, den Unterricht ihrer Seminarlehrer zu besuchen. Auch an den Einsatzschulen soll ihnen Gelegenheit zum Besuch des Unterrichts der Betreuungslehrer und anderer Lehrer gegeben werden.
2.
Hospitationen in anderen Fächern und in anderen Schularten
Neben den Hospitationen in den eigenen Fächern stehen die Hospitationen, die dem Kennenlernen der Unterrichtssituation anderer Fächer und anderer Schularten dienen. Sie können sich auf weitere Erziehungs-, Beratungs- oder Ausbildungseinrichtungen, auch außerhalb der Schule, erstrecken.
3.
Lehrversuche
An die Hospitationen in den eigenen Fächern schließen sich Lehrversuche an, in denen die Studienreferendare Gelegenheit haben, sich in der Planung und Gestaltung einer Unterrichtseinheit zu üben. Der Seminarlehrer erarbeitet rechtzeitig mit den Studienreferendaren die Zielvorstellungen und bespricht dabei die Beurteilungskriterien der Unterrichtsplanung und –gestaltung. Der Lehrversuch soll möglichst eine Unterrichtsstunde umfassen. Bei den Lehrversuchen sind der Seminarlehrer, gegebenenfalls der Lehrer, der für den Unterricht des Fachs in der betreffenden Klasse oder Unterrichtsgruppe zuständig ist, und im allgemeinen die Studienreferendare des betreffenden Fachseminars anwesend. Diese Lehrversuche sind mit den Studienreferendaren vorher und nachher zu besprechen. Das geschieht, soweit allgemeine Kriterien zur Sprache kommen, in den Fachsitzungen, sonst im persönlichen Gespräch. Kritik soll immer auf Anregung und Verbesserung abzielen. Um dem Studienreferendar die Selbsteinschätzung seines unterrichtlichen Erfolgs und seines Lernzuwachses zu ermöglichen, werden nach einer angemessenen Einübungszeit einzelne Lehrversuche vom Seminarlehrer nach den Kriterien der Lehrprobe besprochen. Die Besprechung dient dem Studienreferendar als Orientierungshilfe über den von ihm erreichten Leistungsstand. Der Zeitpunkt dieser Lehrversuche wird jeweils zwischen Seminarlehrer, zuständigem Lehrer und Studienreferendar abgesprochen. Soweit dies nach seinen Prüfungsfächern möglich ist, sollen die Studienreferendare im Verlauf des ersten Ausbildungsabschnitts bereits in allen Jahrgangsstufen der Realschule unterrichten.
4.
Zusammenhängender Unterricht
Ihren persönlichen Fähigkeiten entsprechend können Studienreferendare so früh wie möglich mit Lehraufgaben betraut werden, die mehrere Unterrichtsstunden umfassen, oder zusammenhängenden Unterricht in seinen Prüfungsfächern erteilen. Dieser zusammenhängende Unterricht beginnt mit nicht mehr als sechs Wochenstunden und übersteigt auch am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts zehn Wochenstunden nicht. Er findet in enger Zusammenarbeit zwischen dem Seminarlehrer, dem Lehrer, der für den Unterricht des Fachs in der betreffenden Klasse zuständig ist, und dem Studienreferendar statt; der zuständige Lehrer trägt die Verantwortung für die Einhaltung des Lehrplans, für Schülerbeurteilung und –benotung sowie für die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, die bei Pflichtverletzungen zu treffen sind.
5.
Eigenverantwortlicher Unterricht
Die Studienreferendare können neben zusammenhängendem Unterricht oder an dessen Stelle auch mit eigenverantwortlichem Unterricht beauftragt werden. Für die Dauer der Beauftragung übernehmen die Studienreferendare die Verantwortung für den Unterricht. Für den eigenverantwortlichen Unterricht an Einsatzschulen gilt § 18 Abs. 3.
6.
Fachsitzungen
Die in § 16 genannten Inhalte der fachspezifischen Ausbildung werden in den Fachsitzungen behandelt. Diese finden in jedem Fach wöchentlich zweistündig statt. In den Fachsitzungen sollen auch verschiedene Arbeitsformen berücksichtigt werden (z.B. Teilnehmer aktivierende Arbeitsformen, Referate, wechselnder Vorsitz bei Diskussionen). Nach Bedarf können auch andere Lehrer und Fachleute vom Seminarleiter (ggf. in Absprache mit dem Schulleiter) beigezogen werden. Über die Fachsitzungen werden von den Studienreferendaren Ergebnisniederschriften angefertigt. Eine ausführliche Niederschrift soll dann angefertigt werden, wenn die Niederschrift allen Studienreferendaren Material für Ausbildung und Prüfung bietet.
7.
Allgemeine Sitzungen
Die Ausbildung in den in § 15 genannten Gebieten erfolgt in den Allgemeinen Sitzungen. Die Allgemeinen Sitzungen sollen insgesamt nicht mehr als sechs Wochenstunden umfassen. Nummer 6 Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend.
8.
Praktika und Übungen
Die Studienreferendare der naturwissenschaftlichen Fächer leisten Praktika ab, in denen sie genügend Sicherheit in der Durchführung von Experimenten gewinnen sollen; sie sind auch in der Instandhaltung und in einfachen Möglichkeiten der Instandsetzung der Versuchsgeräte, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Laboranten, zu unterweisen. Für die Studienreferendare im Fach Sport finden im Rahmen der methodischen Ausbildung praktische Übungen statt (Sportpraxis). Für die Studienreferendare in Englisch und Französisch können in Zusammenarbeit mit ausländischen Fremdsprachenassistenten Übungen angeboten werden. Geeignete Übungen können auch für die Studienreferendare weiterer Fächer (vor allem Kunsterziehung und Musik) eingerichtet werden. Ferner sollen für die Studienreferendare Übungen zum Medieneinsatz und zum Einsatz des Computers sowie für Erste Hilfe eingerichtet werden.
9.
Lehrgänge und Veranstaltungen mehrerer Studienseminare
Zur ergänzenden Bearbeitung von Fragestellungen und Themen der Ausbildung können Lehrgänge als geschlossene Veranstaltung angeboten werden. Im einzelnen kommen in Betracht: Lehrgänge über Schul- und Unterrichtsspiel, Schulwandern, Medien- und Computereinsatz, Erste Hilfe sowie Suchtprävention und Lebensbewältigungskompetenz. Für Studienreferendare mehrerer Studienseminare können mit Zustimmung der Leiter der beteiligten Studienseminare gemeinsame Veranstaltungen durchgeführt werden.
(2) Studienreferendare, die ein Studium in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt abgeschlossen haben oder an der Ausbildung in Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt oder für die Qualifikation als Beratungslehrkraft teilnehmen, werden in diesen Fächern in folgenden Ausbildungsformen, die insoweit an die Stelle der in Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 genannten treten, ausgebildet und auf die Aufgaben der psychologischen Beratung in der Schule vorbereitet:
1.
Hospitationen bei der Beratung von Eltern und Schülern, bei Elternversammlungen der Schule, bei Informationsveranstaltungen der Schule für Schüler, bei Gruppenbesprechungen der Berufsberatung in der Schule und bei Veranstaltungen außerschulischer Beratungsdienste (insbesondere Berufsberatung und Erziehungsberatung),
2.
Übernahme von Beratungen und Mitwirkung bei Informationsveranstaltungen der Schule und bei Fortbildungsveranstaltungen; Mitwirkung bei der Erstellung von Bewertungsunterlagen; Mitwirkung bei der Durchführung und Auswertung von Tests sowie bei der Durchführung von schulpsychologischen Untersuchungen und Gruppenuntersuchungen von Schülern,
3.
Übertragung selbständiger Beratungsaufgaben in der Schule sowie Durchführung von Gruppenmaßnahmen für Schüler.
(3) Studienreferendare, die das Studium für das Lehramt an Realschulen durch das Studium erweitert haben, das zu einer sonderpädagogischen Qualifikation führt, können in der Fachrichtung, auf die sich die sonderpädagogische Qualifikation bezieht, in den Formen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 auch an geeigneten Schulen anderer Schularten ausgebildet werden.