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ZALR
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 31.08.1995
§ 11
Zentrale Fachleiter
(1) 1Für jedes Fach, in dem Studienreferendare ausgebildet werden, und für jeden Fachbereich der allgemeinen Ausbildung wird vom Staatsministerium eine Person mit der zentralen Fachleitung betraut (Zentraler Fachleiter). 2Ein Zentraler Fachleiter kann für mehrere Fächer oder Fachbereiche bestellt werden. 3Der Zentrale Fachleiter übt neben seiner Hauptfunktion auch die Tätigkeit eines Seminarlehrers und Lehrers an seiner Schule aus.
(2) Er macht dem Staatsministerium und den Studienseminaren Vorschläge zur Koordinierung der Seminarausbildung und der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung.
(3) Er berät und unterstützt das Staatsministerium in Fragen seines Fachs oder Fachbereichs.
(4) Er hat Zutritt zu den Prüfungen und zu den Beratungen der Prüfer, wertet die Fachberichte der Seminarlehrer (§ 23 Abs. 1) aus und teilt dem Staatsministerium die Ergebnisse und seine Beobachtungen mit.
(5) Er ist verantwortlich für die Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Seminarlehrer.
(6) Er erstellt regelmäßig Informationen über Literatur, Veranstaltungen, Einrichtungen und Ergebnisse, die für die Seminarausbildung von Bedeutung sind; dabei arbeitet er mit dem Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung zusammen.
(7) Er ist als Gutachter im Rahmen von Stichentscheiden bei der Zweiten Staatsprüfung tätig.
(8) Er ist zuständig für die Abnahme von Fachgesprächen (Kolloquien) außerbayerischer Lehramtsbewerbern.