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ZALR
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 31.08.1995
§ 10
Seminarlehrer
(1) Entsprechend den in den §§ 15 und 16 genannten Ausbildungsinhalten werden Seminarlehrer für die pädagogische Ausbildung in den Fächern und Qualifikationen, die nach § 43 LPO I im Rahmen einer Fächerverbindung bzw. Erweiterung des Lehramts an Realschulen vorgesehen sind, und in folgenden Gebieten der allgemeinen Ausbildung bestellt:
1.
Pädagogik (§ 15 Abs. 2 Nr. 1),
2.
Psychologie (§ 15 Abs. 2 Nr. 2),
3.
Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung (§ 15 Abs. 2 Nr. 4).
(2) 1Der Seminarlehrer organisiert im Einvernehmen mit dem Seminarleiter die Veranstaltungen gemäß § 17 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8. 2Insbesondere bereitet er die Fachsitzungen vor und leitet sie.
(3) 1Er berät die Studienreferendare, insbesondere bei der Vorbereitung ihrer Lehrversuche (§ 17 Abs. 1 Nr. 3), leitet sie zur Verarbeitung der gewonnenen Erfahrungen an, betreut sie im Hinblick auf ihren Unterricht, bespricht mit ihnen die Möglichkeiten der Themenstellung für die schriftliche Hausarbeit und hält im zweiten Ausbildungsabschnitt mit den Studienreferendaren und ihren Betreuungslehrern an der Einsatzschule Verbindung. 2Auf Grund seiner Beobachtungen bei der Tätigkeit der Studienreferendare macht er dem Seminarleiter Vorschläge zur Beurteilung der Studienreferendare.
(4) Er vergibt die Themen für die schriftliche Hausarbeit.
(5) Der Seminarlehrer beteiligt sich auf Weisung des Staatsministeriums an der Einführung von Lehrern in die Aufgaben des Seminarlehrers und des Betreuungslehrers.
(6) 1Er steht in Verbindung mit dem Zentralen Fachleiter seines Fachs (§ 11) und mit Fachvertretern an der Universität. 2Er nimmt an den vom Zentralen Fachleiter organisierten Veranstaltungen teil
(7) Er erstellt für jeden Ausbildungsjahrgang einen Fachbericht (§ 23 Abs. 1).