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ZALGM
Text gilt ab: 29.04.2023
Fassung: 29.09.1992
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Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen
(ZALGM)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992
(GVBl. S. 454)
BayRS 2038-3-4-1-3-K

Vollzitat nach RedR: Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen (ZALGM) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992 (GVBl. S. 454, BayRS 2038-3-4-1-3-K), die zuletzt durch Verordnung vom 31. März 2023 (GVBl. S. 160) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40, BayRS 2238-1-UK), geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001 (GVBl S. 676), in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (GVBl S. 374), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss folgende Verordnung:
§ 1
Allgemeines
(1) Bewerber und Bewerberinnen, welche die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Mittelschulen in Bayern ablegen wollen, haben nach dem Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen bzw. das Lehramt an Mittelschulen an einem Studienseminar abzuleisten.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate. 2Er beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung des Bewerbers oder der Bewerberin zum Beamten oder zur Beamtin auf Widerruf und endet, außer im Fall der Entlassung, mit der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung (§ 27 Abs. 2 der Lehramtsprüfungsordnung II – LPO II). 3Der Beamte oder die Beamtin führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Lehramtsanwärter bzw. Lehramtsanwärterin für Grundschulen“ bzw. „Lehramtsanwärter bzw. Lehramtsanwärterin für Mittelschulen“. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den im Rahmen der Nachqualifikation gemäß § 40 LPO II abzuleistenden Vorbereitungsdienst.
(3) Der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin ist bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Studienseminars und zur Fertigung der anfallenden Arbeiten im Zusammenhang mit Seminarveranstaltungen verpflichtet.
§ 2
Ziele des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte schulpraktische Ausbildung für die Tätigkeit im Lehramt an Grundschulen bzw. im Lehramt an Mittelschulen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayLBG). 2Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen sollen schulpraktisch, pädagogisch und didaktisch ausgebildet und gefördert sowie auf ihre Tätigkeit und Verantwortung als Lehrkräfte an Grund- oder Mittelschulen vorbereitet werden. 3Dabei ist dem Ziel einer inklusiven Ausgestaltung der Grund- und Mittelschulen Rechnung zu tragen.
(2) Die Ausbildung umfasst Inhalte und Kompetenzbereiche aus den Erziehungswissenschaften, Fachwissenschaften und Fachdidaktiken sowie schulrechtliche Grundlagen und staatsbürgerliche Bildung.
§ 3
Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) 1Bewerber und Bewerberinnen, die die Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Mittelschulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) bestanden haben, können zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllen. 2Das Gleiche gilt für Bewerber und Bewerberinnen, deren Prüfung für ein Lehramt in einer nach §§ 35 oder 37 LPO I zugelassenen Fächerverbindung nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG als Erste Lehramtsprüfung anerkannt worden ist. 3Für Bewerber und Bewerberinnen, deren Prüfung für ein Lehramt als Erste Lehramtsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 BayLBG anerkannt worden ist, die die in Bayern gültige Fächerpflichtbindung aber nicht nachweisen, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst von zusätzlichen Leistungen abhängig gemacht werden; § 119 LPO I gilt entsprechend. 4Dabei kann genehmigt werden, dass die zusätzlichen Leistungen innerhalb einer bestimmten Frist während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden; in diesen Fällen erfolgt die Zulassung unter einer entsprechenden Auflage; ergibt sich nach der Zulassung, dass diese Auflage innerhalb der festgelegten Frist nicht mehr erfüllt werden kann, so wird der betreffende Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. 5Satz 1 gilt entsprechend für den zum Zweck der Nachqualifikation gemäß § 40 LPO II abzuleistenden Vorbereitungsdienst.
(2) Bewerber und Bewerberinnen müssen die für den Beruf des Lehrers bzw. der Lehrerin notwendige gesundheitliche Eignung besitzen.
§ 4
Anmeldung zum Vorbereitungsdienst
(1) Die Anmeldung zum Vorbereitungsdienst ist von Bewerbern und Bewerberinnen, die unmittelbar nach einer in Bayern abgelegten Ersten Lehramtsprüfung in den Vorbereitungsdienst eintreten wollen, an die zuletzt besuchte Hochschule, von den übrigen Bewerbern und Bewerberinnen an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) zu richten.
(2) 1Die Anmeldung muß spätestens fünf Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erfolgen. 2Der Termin des Beginns wird im Staatsanzeiger veröffentlicht. 3Im Fall des Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung muß die Anmeldung zur weiteren Teilnahme am Vorbereitungsdienst spätestens eine Woche nach Aushändigung oder Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung bei der zuständigen Regierung erfolgen.
§ 5
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) Über die Zulassung des Bewerbers oder der Bewerberin entscheidet die vom Staatsministerium für den Einzelfall bestimmte Regierung.
(2) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist zu versagen,
1.
wenn der Bewerber oder die Bewerberin die Voraussetzungen nach § 3 nicht erfüllt,
2.
wenn der Bewerber oder die Bewerberin wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist,
3.
wenn für den Bewerber oder die Bewerberin auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung seiner oder ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist,
4.
solange sich der Bewerber oder die Bewerberin in Haft, Unterbringung oder Verwahrung befindet.
(3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann versagt werden,
1.
solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 2 Nr. 2 führen kann,
2.
wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber oder die Bewerberin für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,
3.
wenn die Anmeldung nicht vollständig oder nicht termingerecht eingereicht worden ist.
(4) 1Über die Zulassung erhält der Bewerber oder die Bewerberin eine schriftliche Mitteilung, die bei ablehnender Entscheidung begründet wird. 2In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 enthält die Mitteilung auch die Auflage und die Frist für die Erfüllung dieser Auflage.
§ 6
Vereidigung
1Der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin ist am Tag seines oder ihres Dienstantritts nach Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den Seminarrektor oder die Seminarrektorin zu vereidigen (Art. 187 der Verfassung, § 38 BeamtStG, Art. 73 BayBG). 2Die Urschrift der Vereidigungsniederschrift wird zum Personalakt bei der Regierung genommen, eine Abschrift wird dem Lehramtsanwärter oder der Lehramtsanwärterin ausgehändigt.
§ 7
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte, die jeweils ein Jahr umfassen.
(2) 1Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen nehmen während der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes am Studienseminar teil. 2Die Zuweisung erfolgt durch die Regierung.
(3) Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen nehmen während der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes am Praktikum (§ 19) und der Hospitation (§ 20) teil und erteilen Eigenverantwortlichen Unterricht (§ 21), jeweils nach Maßgabe der vom Staatsministerium erlassenen Richtlinien.
(4) (aufgehoben)
§ 8
Aufgaben der Regierungen
(1) Die Regierung ist verantwortlich für die gesamte Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen im Regierungsbezirk.
(2) Ihr obliegen im Rahmen der Ausbildung im Besonderen folgende Aufgaben:
1.
Zuweisung der Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen zu einem Seminar,
2.
Planung und Koordination der Seminararbeit für den Regierungsbezirk,
3.
Koordination der Jahresarbeit der Leitung der Studienseminare,
4.
Planung und Durchführung von Arbeits- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Dienstbesprechungen für die Leitung von Studienseminaren und Seminarrektoren und Seminarrektorinnen,
5.
Auswahl und Bestellung der Leitung der Studienseminare, ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen und der Seminarrektoren und Seminarrektorinnen,
6.
Beratung der Leitung der Studienseminare, ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen und der Seminarrektoren und Seminarrektorinnen,
7.
Auswertung der Seminarberichte; wesentliche Erkenntnisse sind dem Staatsministerium mitzuteilen.
§ 9
Aufgaben des Schulamtes
Dem Schulamt obliegen im Rahmen der Ausbildung insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Zuweisung der Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen an eine Schule und zu einer Betreuungslehrkraft im Benehmen mit dem Seminarrektor oder der Seminarrektorin ,
2.
Bestellung der Betreuungslehrkräfte in Zusammenarbeit mit den Seminarrektoren oder Seminarrektorinnen,
3.
Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Betreuungslehrkräfte in Zusammenarbeit mit den Seminarrektoren oder Seminarrektorinnen.
§ 10
Aufbau der Studienseminare für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen
(1) 1Die Studienseminare werden von den Regierungen mit Zustimmung des Staatsministeriums eingerichtet. 2Sie gliedern sich in Seminare, die von Seminarrektoren oder Seminarrektorinnen geleitet werden.
(2) Die Leitung des Studienseminars hat jeweils ein Seminarrektor oder eine Seminarrektorin mit besonderen fachlichen und organisatorischen Aufgaben inne.
§ 11
Leitung des Studienseminars
(1) 1Die Leitung des Studienseminars ist für die gesamte Arbeit des Studienseminars verantwortlich. 2Sie leitet ein Seminar.
(2) Im besonderen obliegen der Leitung des Studienseminars folgende Aufgaben:
1.
Koordination der Arbeit der Seminare,
2.
Koordination und Betreuung des Praktikums (§ 19) sowie Mitwirkung bei der Auswahl von Betreuungslehrkräften,
3.
Mitwirkung bei der Fortbildung aller an der Ausbildung Beteiligten, einschließlich der Einführung neu ernannter Seminarrektoren und Seminarrektorinnen,
4.
Zusammenarbeit mit Studienseminaren anderer Lehrämter und mit Fachvertretungen der Universitäten.
(3) Dienstsitz der Leitung des Studienseminars ist die Schule, an der sie unterrichtet.
§ 12
Stellvertretende Leitung des Studienseminars
1Die stellvertretende Leitung des Studienseminars hat ein Seminarrektor oder eine Seminarrektorin inne. 2Sie unterstützt die Leitung des Studienseminars in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und vertritt sie insoweit im Fall der Verhinderung. 3 § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 13
Seminarrektor oder Seminarrektorin
(1) Der Seminarrektor oder die Seminarrektorin leitet ein Seminar.
(2) Im besonderen obliegen dem Seminarrektor oder der Seminarrektorin folgende Aufgaben:
1.
Planung der Seminararbeit, Gestaltung und Durchführung der Seminarveranstaltungen,
2.
Beratung im Unterricht und in allen weiteren Tätigkeitsfeldern, in denen die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen im Praktikum (§ 19) oder eigenverantwortlich arbeiten; im Rahmen von Beratungsbesuchen werden die vorgeschriebenen Unterrichtsvorbereitungen vom Seminarrektor oder der Seminarrektorin eingesehen und beurteilt;
3.
Mitwirkung bei der Auswahl der Betreuungslehrkräfte und bei der Fortbildung aller an der Ausbildung Beteiligten.
(3) Dienstsitz des Seminarrektors oder der Seminarrektorin ist die Schule, an der er oder sie unterrichtet.
§ 14
Betreuungslehrkraft
(1) 1Die Betreuungslehrkräfte betreuen Lehramtswärter und Lehramtsanwärterinnen im Praktikum (§ 19). 2Sie sind in der Regel Klassenleiter oder Klassenleiterinnen.
(2) 1Die Betreuungslehrlehrkräfte führen im Rahmen ihrer Aufgabe insbesondere einen an aktuellen Entwicklungen orientierten didaktisch und methodisch geplanten und gestalteten Unterricht vor, besprechen ihn und geben den Lehramtsanwärtern und Lehramtsanwärterinnen Einblick in die tägliche Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie in die weiteren Tätigkeitsfelder einer Lehrkraft. 2Sie beteiligen die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen an allen mit der Klassenleitung verbundenen Arbeiten und unterstützen sie in Abstimmung mit dem Seminarrektor oder der Seminarrektorin im Rahmen des Praktikums (§ 19) bei der Erreichung der Ausbildungsziele.
§ 15
Sprecher oder Sprecherin der Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen
(1) Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen eines Seminars wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer eines Ausbildungsabschnittes einen Seminarsprecher oder einer Seminarsprecherin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
(2) 1Die Wahlen werden jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes abgehalten. 2Sie erfolgen schriftlich und geheim. 3Die Wahlen sind nur zulässig, wenn mindestens drei Viertel der Wahlberechtigten anwesend sind. 4Eine Abwahl ist nur einmal während der Dauer des Vorbereitungsdienstes und mit mindestens zwei Drittel Mehrheit der Wahlberechtigten zulässig. 5Rücktritt oder Abwahl bedingen eine Neuwahl innerhalb von vier Wochen. 6Die Gültigkeit von Wahl und Abwahl wird durch den Seminarrektor oder die Seminarrektorin festgestellt.
(3) 1Wahlberechtigt und wählbar sind jeweils alle Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen des betreffenden Seminars. 2Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen, die in einem Fach an einem anderen Seminar ausgebildet werden, sind auch dort für die Wahl des Seminarsprechers oder der Seminarsprecherin wahlberechtigt und wählbar.
(4) Die Sprecher der Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen haben die Aufgabe, im Gespräch mit dem Seminarrektor oder der Seminarrektorin und der Leitung des Studienseminars Wünsche und Anregungen der Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen vorzutragen und sich für die Klärung offener Fragen einzusetzen.
§ 16
Kompetenzbereiche und Inhalte der Ausbildung
(1) 1Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst umfasst Bereiche der Pädagogik und der Psychologie, die Didaktik der Fächer, ausgewählte Schwerpunkte aus dem Schulrecht und der Schulkunde sowie Fragen der staatsbürgerlichen Bildung. 2Eine Grundlage für diese Ausbildung sind die in der LPO I festgelegten Inhalte und Kompetenzen bezogen auf Erziehungswissenschaften, Fachwissenschaften und Fachdidaktiken. 3Im Mittelpunkt des Vorbereitungsdienstes steht deren reflektierte Umsetzung in die Tätigkeitsfelder an der jeweiligen Schulart. 4Die fachdidaktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst umfasst die Planung und Gestaltung kompetenzorientierten Unterrichts, insbesondere in den Studienfächern bzw. Fächerverbünden für das Lehramt an Grundschulen bzw. das Lehramt an Mittelschulen.
(2) In der Ausbildung sind auf der Grundlage der Lehrpläne und sonstiger amtlicher Vorgaben insbesondere folgende Kompetenzbereiche und Inhalte, die untereinander in Beziehung stehen, zu berücksichtigen:
1.
Kompetenzbereich Erziehen
a)
Sicherung des Bildungsanspruchs der Schüler und Schülerinnen
aa)
Werteerziehung
bb)
Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung
cc)
Förderung des selbstbestimmten Lernens
dd)
Geschlechtergerechte Erziehung
ee)
Interkulturelle Erziehung
ff)
Anbahnung einer gesundheits- und umweltbewussten Lebensführung
gg)
Aufbau von Medienkompetenz
b)
Führung der Schüler und Schülerinnen
aa)
Lehrerpersönlichkeit
bb)
Soziales Handeln, Gruppenprozesse
cc)
Selbstverantwortetes Handeln
dd)
Gesprächsstrategien
ee)
Regeln und Rituale
c)
Präventives Handeln
aa)
Analyse von Erziehungssituationen
bb)
Risiken des Kindes- und Jugendalters
cc)
Erziehung zu Toleranz
dd)
Sucht- und Gewaltprävention
ee)
Erziehungsmaßnahmen, Interventionen
d)
Reagieren in Konfliktsituationen
aa)
Ursachen von Konflikten und Unterrichtsstörungen
bb)
Verhalten in Konfliktsituationen
cc)
Strategien zur Konfliktprävention und -lösung
2.
Kompetenzbereich Unterrichten
a)
Planung von Unterricht
aa)
Pädagogische und psychologische Erkenntnisse
bb)
Fachwissenschaftliche und -didaktische Erkenntnisse
cc)
Amtliche Vorgaben
dd)
Ziele und Inhalte, Aufgabenstellungen, Unterrichts- und Sozialformen, Methoden und Medien
b)
Gestaltung von Lernumgebungen
aa)
Kontext, Situiertheit und Lernausgangslage
bb)
Individuelle Förderung
cc)
Praxisbezug im Bereich der Mittelschule
dd)
Anwendung, Transfer und Vernetzung
c)
Förderung, Reflexion und Analyse von Lernprozessen
aa)
Lern- und Leistungsbereitschaft
bb)
Entwicklung von Methodenkompetenz
cc)
Lern- und Arbeitsstrategien
dd)
Selbststeuerung, Kooperation und Selbstreflexion
ee)
Konstruktives Rückmelden
ff)
Beurteilung von Unterricht und Lernprozessen
d)
Einblick in verschiedene Organisationsformen
aa)
Ganztagsangebote
bb)
Weitere Organisationsformen in Grund- und Mittelschule
3.
Kompetenzbereich Beraten
a)
Diagnose individueller Lernvoraussetzungen
aa)
Lernvoraussetzungen und Lernprozesse
bb)
Fachspezifische Lernstandsdiagnosen
cc)
Schülerbeobachtungen
b)
Begleitung und Förderung individueller Leistungsentwicklungen
aa)
Schüler und Schülerinnen mit Lern-, Leistungsschwierigkeiten und -störungen
bb)
Schüler und Schülerinnen mit besonderen Begabungen
cc)
Zielvereinbarungen
dd)
Förderpläne
ee)
Beratungsfunktion und Beurteilungsfunktion
c)
Beratung von Schülern und Schülerinnen sowie Erziehungsberechtigten
aa)
Beratungsformen und Beratungsgespräche
bb)
Schullaufbahnberatung und Berufswahlberatung
4.
Kompetenzbereich Beurteilen
a)
Erhebung, Bewertung und Beurteilung fachlicher und überfachlicher Leistungen von Schülern und Schülerinnen
aa)
Lernausgangslage und individueller Lernfortschritt
bb)
Methoden der Leistungsbeobachtung
cc)
Formen der Leistungserhebung, -bewertung und -beurteilung
dd)
Transparenz von Leistungserhebungen, -bewertungen und -beurteilungen
b)
Reflexion und Analyse der eigenen Bewertungs- und Beurteilungspraxis
aa)
Interpretation der Leistungsergebnisse und Aufzeigen individueller Lernwege
bb)
Leistungsergebnisse als Lernerfolgskontrolle und Grundlage für die Weiterarbeit im Unterricht
5.
Kompetenzbereich Innovieren
a)
Weiterbildung
aa)
Reflexion eigener Kompetenzen und beruflicher Erfahrungen
bb)
Fort- und Weiterbildung als ständige Lernaufgabe
b)
Mitwirkung an der Entwicklung und Evaluation schulischer Arbeit
aa)
Einbringen von Ergebnissen und Erfahrungen aus der Seminararbeit
bb)
Mitgestaltung der Schulkultur
cc)
Selbst- und Fremdevaluation der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit
dd)
Beteiligung am Schulentwicklungsprozess
6.
Kompetenzbereich Kooperieren
a)
Kooperation mit schulischen und außerschulischen Partnern
aa)
Vereinbarung von Zielen und Maßnahmen zur Sicherung grundlegender Bildung
bb)
Sicherung schul- und berufsbezogener Kompetenzen
cc)
Gemeinsame Maßnahmen der Inklusion
b)
Vereinbarung und Evaluation von Maßnahmen
aa)
Gemeinsames Erziehungs- und Unterrichtskonzept
bb)
Lebensbedeutsame Vorhaben und Initiativen
cc)
Gestaltung von Übergängen
dd)
Berufsorientierung
7.
Kompetenzbereich Organisieren
a)
Optimierung des Selbstmanagements
aa)
Qualität und Effizienz
bb)
Bewältigung von Belastungssituationen
b)
Organisation, Gestaltung und Verwaltung des Arbeitsfeldes
aa)
Rechtliche Vorgaben
bb)
Amtliches Schriftwesen
8.
Inklusive Pädagogik
a)
Inklusion als Aufgabe aller Schulen
b)
Organisation inklusiver Schulen
c)
Erziehung und Unterricht in kooperativen Lernformen und in der inklusiven Schule
d)
Interdisziplinäre Teamkooperation
e)
Inklusives Schulkonzept
f)
Externe Unterstützungssysteme
9.
Schulrecht und Schulkunde
a)
Rechtliche Grundsätze für Bildung und Erziehung
b)
Gliederung des Bildungssystems, Bildungswege
c)
Rechtliche Ordnung des Schulbetriebs
d)
Rechtliche Ordnung von Unterricht und Erziehung
e)
Rechte und Pflichten der Schüler
f)
Rechte und Pflichten der Lehrkräfte
g)
Kooperation von Schule und Erziehungsberechtigten
h)
Kooperation mit schulischen und außerschulischen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen
i)
Schulaufsicht und Schulverwaltung
10.
Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung und ihre Bedeutung für die Schule
a)
Begründung und Rechtfertigung öffentlicher Herrschaftsgewalt
b)
Die politische Ordnungsform der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern und ihre Begründung
c)
Kritische Auseinandersetzung mit anderen politischen Ordnungsideen der Gegenwart
d)
Der politische Prozess in der parlamentarischen Demokratie am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland
e)
Ökonomische, ökologische, soziologische Grundprobleme der Gesellschaft
f)
Besondere Unterrichtsinhalte im Rahmen der politischen Bildung.
(3) 1Alle Kompetenzbereiche und Inhalte sind in enger Anlehnung an die Schulpraxis zu behandeln. 2Da inklusiver Unterricht die Aufgabe aller Schulen ist, sind bei den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern entsprechende Kompetenzen aufzubauen. 3Wünschen der Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen wird auf der Ebene des Seminars nach Möglichkeit Rechnung getragen.
(4) 1Für Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen, die das Studium für das Lehramt an Grund- bzw. Mittelschulen durch ein Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt oder durch ein Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft erweitert haben, beziehen sich die Inhalte der fachspezifischen Ausbildung auch auf die Praxis der Beratung in der Schule, insbesondere auf Schullaufbahnberatung, auf Untersuchung und Beratung von Schülern und Schülerinnen auf der Grundlage von Tests bzw. bei Psychologie von psychologischen Diagnoseverfahren, auf Unterstützung von Schule und Lehrkräfte durch die Schulberatung und auf Zusammenarbeit mit anderen Beratungsdiensten. 2Die unterschiedlichen Aufgaben der Beratungslehrkraft und des Schulpsychologen oder der Schulpsychologin sind zu berücksichtigen.
(5) Für Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen, die die Erste Lehramtsprüfung in einer Fächerverbindung mit Evangelischer oder Katholischer Religionslehre oder mit der Didaktik eines dieser Fächer abgelegt haben, finden in angemessenem Umfang Seminarveranstaltungen zur Didaktik der Evangelischen oder Katholischen Religionslehre statt.
(6) Die Bestimmungen dieser Ausbildungsordnung gelten auch für zulässige Erweiterungen (§ 35 Abs. 2 , § 37 Abs. 2 LPO I).
§ 17
Durchführung des Vorbereitungsdienstes, Ausbildungsformen
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Seminarveranstaltungen (§ 18), den Eigenverantwortlichen Unterricht (§ 21), das Praktikum (§ 19), Hospitation mit Studienzeiten (§ 20), ausbildungsbezogene Lehrgänge (§ 22) und andere ausbildungsbezogene Aufgaben des Lehramtsanwärters oder der Lehramtsanwärterin.
(2) Der im Rahmen des Praktikums (§ 19) erteilte Unterricht und der Eigenverantwortliche Unterricht (§ 21) dürfen zusammen im ersten Ausbildungsabschnitt 11 Wochenstunden, im zweiten Ausbildungsabschnitt 16 Wochenstunden nicht übersteigen.
§ 18
Seminarveranstaltungen
(1) In jedem Ausbildungsabschnitt sind grundsätzlich wöchentlich zwei Ausbildungstage als Seminarveranstaltungen durchzuführen.
(2) 1Es können auch zwei oder drei Ausbildungstage zusammengelegt werden. 2Der Seminarrektor oder die Seminarrektorin kann für sein oder ihr Seminar allein oder zusammen mit anderen Seminaren zu den Ausbildungstagen geeignete Fachkräfte für einzelne Bereiche des Ausbildungsprogramms heranziehen.
(3) 1Die Seminarveranstaltungen sollen den Teilnehmern und Teilnehmerinnen Gelegenheit geben, Alltagsfragen aus der Erziehungs- und Unterrichtspraxis sowie aus den weiteren Tätigkeitsfeldern gemeinsam zu erörtern und zu klären. 2Seminarrektoren und Seminarrektorinnen und Betreuungslehrkräfte zeigen im Rahmen der Ausbildungstage Unterrichtseinheiten; hierzu können auch andere geeignete Lehrkräfte herangezogen werden. 3Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen erproben und reflektieren an Ausbildungstagen Unterrichtseinheiten.
(4) Die Mitarbeit aller Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der Planung und Gestaltung des Ausbildungsprogramms und der Ausbildungstage ist in geeigneter Weise sicherzustellen.
§ 19
Praktikum
(1) Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen sollen im Praktikum nach Möglichkeit die Schularbeit in allen Jahrgangsstufen der Grundschule bzw. der Mittelschule kennenlernen.
(2) 1Das Praktikum umfasst die Teilnahme am Unterricht der Betreuungslehrkraft und die Erteilung von Unterricht – grundsätzlich in Anwesenheit der Betreuungslehrkraft – auf der Grundlage eigener schriftlicher Unterrichtsvorbereitungen. 2Es umfasst zudem die Vor- und (oder) Nachbesprechung des Unterrichts, allgemeiner und spezieller Erziehungsaufgaben der jeweiligen Jahrgangsstufe und die Beteiligung des Lehramtsanwärters oder der Lehramtsanwärterin an allen mit der Klassenführung verbundenen Arbeiten und Veranstaltungen.
(3) Verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums ist innerhalb der Schule die Schulleitung, in der Klasse die Betreuungslehrkraft, jeweils unbeschadet der Zuständigkeiten der Regierung, des Staatlichen Schulamts, der Leitung des Studienseminars und des Seminarrektors oder der Seminarrektorin.
(4) Der Umfang der vom Lehramtsanwärter oder von der Lehramtsanwärterin im Rahmen des Praktikums zu erteilenden Unterrichtsstunden soll sich im Lauf des ersten Ausbildungsabschnitts steigern.
(5) Dem Seminarrektor oder der Seminarrektorin sind anlässlich seiner oder ihrer Beratungsbesuche die schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen und Nachweise der Praktikumstätigkeit vorzulegen.
§ 20
Hospitation mit Studienzeiten
In Hospitationen mit Studienzeiten sollen sich die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen selbstständig mit den Kompetenzbereichen und den Inhalten der Ausbildung auseinandersetzen.
§ 21
Eigenverantwortlicher Unterricht
(1) 1Mit Beginn des Vorbereitungsdienstes übernimmt der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin nach Weisung der Regierung Eigenverantwortlichen Unterricht in ausgewogener Kombination seiner oder ihrer Studienfächer und im zweiten Ausbildungsabschnitt nach Möglichkeit in weiteren Unterrichtsfächern. 2Kurzzeitige Unterrichtsaushilfen sollen im Interesse der Ausbildung nach Möglichkeit vermieden werden. 3Ein Einsatz in der schulpsychologischen Beratung ist auf die Stundenzahl des Eigenverantwortlichen Unterrichts gegebenenfalls entsprechend anzurechnen.
(2) 1Bei der Zuweisung an eine Schule sind dienstliche Erfordernisse vorrangig. 2Der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin soll nach Möglichkeit nicht in vielen oder besonders schwierigen Klassen eingesetzt werden. 3Für die Dauer der Beauftragung übernimmt der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin die volle Verantwortung für den Unterricht.
§ 22
Ausbildungsbezogene Lehrgänge
1Die Ausbildung (§ 2 Abs. 2) kann durch Lehrgänge ergänzt werden, die als geschlossene mehrtägige Veranstaltung durchgeführt werden. 2Im einzelnen kommen dabei u. a. Lehrgänge über Schulspiel, Schulwandern, Medieneinsatz, Verkehrserziehung, Erste Hilfe, Sprecherziehung, Suchtprävention und Lebensbewältigungskompetenz in Betracht.
§ 23
Ergänzende Ausbildung
1Im Rahmen der Ausbildung sollen die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen auch unterrichtspraktische Erfahrung in anderen als in den gewählten Unterrichtsfächern gewinnen. 2Dazu gehört insbesondere die Teilnahme am Praktikum (§ 19) in diesen Fächern und Fächergruppen. 3Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen sollen auch Einblick in andere Schularten gewinnen.
§ 24
Besondere Verpflichtungen des Lehramtsanwärters oder der Lehramtsanwärterin
(1) Die Lehramtsanwärter oder Lehramtsanwärterinnen haben aktiv an den Seminarveranstaltungen mitzuwirken, insbesondere haben sie nach Weisung des Seminarrektors oder der Seminarrektorin Arbeiten zu fertigen, die der Vor- und Nachbereitung sowie der Gestaltung von Ausbildungstagen dienen.
(2) 1Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen sind verpflichtet, den von ihnen erteilten Unterricht nachweislich vorzubereiten, das amtliche Schriftwesen zu führen und im Praktikum (§ 19) die erforderlichen Aufzeichnungen zu fertigen. 2Außerdem haben sie nach Weisung des Seminarrektors oder der Seminarrektorin zu bestimmten Terminen (in der Regel zu Beratungsbesuchen) besondere Unterrichtsvorbereitungen zu fertigen, und zwar im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens drei und im zweiten Ausbildungsabschnitt mindestens eine.
§ 25
Seminarbogen
(1) 1Der Seminarrektor oder die Seminarrektorin führt über jeden Lehramtsanwärter und jede Lehramtsanwärterin einen Seminarbogen. 2Der Seminarbogen weist die dienstliche Verwendung des Seminarteilnehmers oder der Seminarteilnehmerin und seine oder ihre Tätigkeiten während des Vorbereitungsdienstes aus. 3Er wird für die Zeit des Vorbereitungsdienstes beim Seminarrektor oder bei der Seminarrektorin und nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung bei der Regierung für drei Jahre aufbewahrt. 4Scheidet ein Lehramtsanwärter oder eine Lehramtsanwärterin aus dem Vorbereitungsdienst aus, ist der Seminarbogen für fünf Jahre bei der zuständigen Regierung aufzubewahren.
(2) 1Die Feststellungen und Beratungsinhalte bei Beratungsbesuchen durch den Seminarrektor oder die Seminarrektorin werden im Seminarbogen festgehalten. 2Hierzu gehören auch Aussagen über die Anfertigung und Durchführung der besonderen Unterrichtsvorbereitungen sowie die Führung des amtlichen Schriftwesens.
(3) Zum Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts vermerkt der Seminarrektor oder die Seminarrektorin im Seminarbogen, ob der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin am Seminar regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat und den Anforderungen entsprechende Leistungen im Praktikum (§ 19), im Eigenverantwortlichen Unterricht (§ 21) und hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß § 24 aufweisen kann.
(4) Der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin kann Einsicht in den Seminarbogen nehmen.
§ 26
Erholungsurlaub
Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen sind hinsichtlich der Gewährung von Erholungsurlaub Lehrkräften an öffentlichen Schulen nach den jeweils geltenden Bestimmungen gleichgestellt.
§ 27
Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst
(1) 1Hauptberufliche Unterrichtstätigkeiten nach Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Mittelschulen oder einer nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG als Erste Lehramtsprüfung anerkannten Prüfung für ein Lehramt können durch die Regierung bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für die in § 2 festgelegten Ziele des Vorbereitungsdienstes förderlich sind. 2Früher im Vorbereitungsdienst des betreffenden Lehramts abgeleistete Zeiten können durch die Regierung angerechnet werden, sofern sie nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
(2) Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt können im Umfang von höchstens einem Jahr angerechnet werden.
(3) Anträge auf Anrechnung sind bis spätestens 1. November der Leitung des Studienseminars vorzulegen, die sie mit einer Stellungnahme an die Regierung weiterleitet.
§ 28
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte
(1) 1Übersteigen in einem Ausbildungsabschnitt der Urlaub, der nicht unter § 26 fällt, oder Krankheiten eines Lehramtsanwärters oder einer Lehramtsanwärterin insgesamt den Zeitraum von acht Wochen, so kann bestimmt werden, daß der Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist. 2Der Vorbereitungsdienst ist um den Zeitraum der Wiederholung zu verlängern.
(2) 1Der Seminarrektor oder die Seminarrektorin berichtet über die Leitung des Studienseminars der Regierung rechtzeitig und äußert sich, ob und in welchem Umfang im Hinblick auf den Ausbildungsstand des Lehramtsanwärters oder der Lehramtsanwärterin eine Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts erforderlich ist. 2Der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin ist dazu zu hören. 3Die Regierung trifft die Entscheidung.
§ 29
Seminarbericht
1Über den Verlauf des Vorbereitungsdienstes eines Ausbildungsjahrgangs legt die Leitung des Studienseminars der Regierung einen in Zusammenarbeit mit den Seminarrektoren oder Seminarrektorinnen erstellten schriftlichen Bericht vor. 2Die Berichte sollen den Arbeitsplan und dessen Erfüllung durch alle Beteiligten erkennen lassen und können Verbesserungsvorschläge und Anregungen enthalten.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft. *)

*) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 12. Juni 1981 (GVBl S. 247). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den Änderungsverordnungen.