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ZALGM
Text gilt ab: 29.04.2023
Fassung: 29.09.1992
§ 21
Eigenverantwortlicher Unterricht
(1) 1Mit Beginn des Vorbereitungsdienstes übernimmt der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin nach Weisung der Regierung Eigenverantwortlichen Unterricht in ausgewogener Kombination seiner oder ihrer Studienfächer und im zweiten Ausbildungsabschnitt nach Möglichkeit in weiteren Unterrichtsfächern. 2Kurzzeitige Unterrichtsaushilfen sollen im Interesse der Ausbildung nach Möglichkeit vermieden werden. 3Ein Einsatz in der schulpsychologischen Beratung ist auf die Stundenzahl des Eigenverantwortlichen Unterrichts gegebenenfalls entsprechend anzurechnen.
(2) 1Bei der Zuweisung an eine Schule sind dienstliche Erfordernisse vorrangig. 2Der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin soll nach Möglichkeit nicht in vielen oder besonders schwierigen Klassen eingesetzt werden. 3Für die Dauer der Beauftragung übernimmt der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin die volle Verantwortung für den Unterricht.