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ZALGM
Text gilt ab: 29.04.2023
Fassung: 29.09.1992
§ 12
Stellvertretende Leitung des Studienseminars
1Die stellvertretende Leitung des Studienseminars hat ein Seminarrektor oder eine Seminarrektorin inne. 2Sie unterstützt die Leitung des Studienseminars in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und vertritt sie insoweit im Fall der Verhinderung. 3 § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.